Internetrecht

N_osi

Mr. Amidala
Sagen wir mal ich will ne Internetseite über einen Lehere von mir machen, wie weit darf ich da gehen? Darf ich Videos von ihm hochladen? In wie fern darf ich mich lustig über ihn machen? Will hier eigentliche keine Kommentare ala "Mann bist du blöd, lass das doch" sondern die rechtliche Situation klären. Ausserdem wüsste ich noch gerne was mir die Schule da kann. Wäre nett wenn da jemand par Informationen hätte.
Gruss nosi
p.s. lebe in der Schweiz!
 
Also du drafst keine Bilder,Filme oder sonstiges Material ohne Einvertändnis der Person von der dieses Material ist oder auf den es sich bezieht. Das fällt unter Datenschutz und kann zur Anzeige gebracht werden.
 
Also du drafst keine Bilder,Filme oder sonstiges Material ohne Einvertändnis der Person von der dieses Material ist oder auf den es sich bezieht. Das fällt unter Datenschutz und kann zur Anzeige gebracht werden.

Aber dann dürften Internetzeitungen ja bspw. auch keine Bilder veröffentlichen, denn ich bezweifle das die da alle Leute die auf Fotos drauf sind um ihre Zustimmung fragen?! Oder bei Youtube. Da wäre ja rechtlich gesehen jedes 2. Video illegal..
 
Aber dann dürften Internetzeitungen ja bspw. auch keine Bilder veröffentlichen, denn ich bezweifle das die da alle Leute die auf Fotos drauf sind um ihre Zustimmung fragen?!

Also ich weis nur das unsere Religionslehrerin gefilmt wurde und es gemerkt hat, worauf sie sagte:"Teoretisch lieber [Name des Mitschülers] dürfte ich dich jetzt Anzeigen und wenn du vorhast dieses Video ins Netz zu stellen, dann werde ich das auch machen. [Zur Klasse gewannt] Diesmal lasse ich das noch durchgehen aber beim nächsten mal werdet ihr mir nicht so davonkommen. Das fällt nähmlich alles unters Datenschutzgesetz."

Punktum der Unterricht war vorbei und wer aufgepasst hatte wusste jetzt ne Menge übers Datenschutzgesetz.

Ich nehme an die Zeitungen haben ein bestimmtes Recht.
 
Gerade noch in der Vorlesung gehört:

Kunsturhebergesetz:

§ 22

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."

Wenn deinem Lehrer das Video nicht passt, könnte er also sehr ungemütlich werden ;)

Edit: Gna, hab das mit der Schweiz übersehen, aber eigentlich dürfte ein Gesetz in dieser Art auch bei euch zu finden sein. Es würde mich doch sehr wundern, wenn nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber wenn dein Lehrer das Video gar nicht findet, oder dann nicht rauskriegt von wem es stammt.....

OkOk is ja Illegal und ürde ja keiner machen.:rolleyes:
 
Aber wenn dein Lehrer das Video gar nicht findet, oder dann nicht rauskriegt von wem es stammt.....

OkOk is ja Illegal und ürde ja keiner machen.:rolleyes:

Selbst wenn es jeder machen würde, wäre es noch gegen das Gesetz und man könnte es zur Anzeige bringen. Es geht nicht darum, ob es ein "gebilligtes" Vergehen ist, oder ein schweres. Ein Gesetzesverstoß bleibt es so oder so, egal ob es einer oder tausende machen.

Und selbst wenn der Lehrer nicht herausbekommen würde, wer das Video gedreht hat, dürfte es wegen der Veröffentlichung auf ihrer Seite Probleme geben. Es gibt nicht umsonst ein Impressum auf Internetseiten etc. Man ist für den Inhalt seiner Seite verantwortlich.
 
Oke vielen Dank mal für die Antworten, reicht eigentlich scho mich abzuschrecken^^ Glaube aber auch das da zwischen der Schweiz und Deutschland nicht allzugrosse Unterschiede herschen und man als Faustregel sicher auch das Deutsche Gesetz in Betracht ziehen könnte.
Gruss Nosi
 
Wie sieht es denn mit verbalen oder schriftlichen Äusserungen aus? Oder allgemein mit Namensnennungen?
Wenn ich z.B. einen Lehrer habe, der xy heisst und ich etwas über xy ins Netz schreibe, ist das illegal? Oder wenn ich nur den Vornamen nenne, für Leute, die xy kennen, jedoch klar mache, um wen es sich handelt (z.B. Nennung des Berufs), ist das illegal?
Ich habe auch mal gelesen, wenn man seine Äusserungen klar als subjektive Meinung einstuft, das legal sei. Sobald man jedoch Tatsachensätze schreibt, die man nicht beweisen kann, kann man angeklagt werden.
Stimmt das und wie sieht's mit obigen Beispielen aus? Kennt sich da jemand gut aus?
 
Sowas ähnliches gab es letztens an meiner Schule. Ein Schüler hat auf einer regional sehr bekannten Seite abgeänderte Fotos von einem/er Lehrer/in veröffentlicht. Ich kenne die Bilder nicht, aber dieses sollen wohl ziemlich beleidigend gewesen sein. Tja, das ganze ist rausgekommen. Von den Schulrechnern kann man nicht mehr auf die Seite zugreifen und ich glaube der Schüler hat jetzt auch eine Anzeige am Hals.
 
Wo mehr als 10 Leute zu sehen sind, darfst du Bilder uploaden, ohne uhrheberrechtverletzungen befürchten zu müssen. ich glaube das trifft auch auf filmchen zu.

Sonst brauchst du wie gesagt, eine Einverständnisserklärung.
 
Das gilt jetzt für Deutschland, aber in der Schweiz gilt es bestimmt ähnlich: da kannst Bilder und Filme von ihr machen (aber nicht heimlich), an denen hast du das Urheberrecht. Der Datenschutz hat hier keine Bedeutung. Verwenden darfst du sie aber nur mit ihrer Genehmigung (ausser sie ist eine bekannte, öffentliche Person), denn das würde ihr Recht am eigenen Bild verletzten.
Kurzum: ich würde es sein lassen.
 
Wie lain schon sagte, folgendes gilt nur für Deutschland, dürfte aber in CH ähnlich sein.

Es gibt drei Arten von Bildern/Filmen:

1) Aufnahmen einer bestimmten Person: diese dürfen nur mit Einverständnis der Person veröffentlich werden (Recht am eigenen Bild). Urheberrechtsinhaber ist natürlich derjenige, der die Aufnahmen gemacht hat.

2) Aufnahmen von bestimmten Orten und Geschehnissen: Ist Thema der Aufnahme ein bestimmter Ort oder ein allgemeines Geschehen (z.B. Papstbesuch) und sind die dort auftauchenden Personen eher zufällig (sprich dem die Aufnahme erstellende ist es egal b sie drauf sind oder nicht) auf der Aufnahme, so haben die abgebildeten Personen kein Recht an der Aufnahme

3) Aufnahmen von Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Schauspieler, Moderatoren, musiker oÄ.) müssen sie die Veröffentlichung ihrer Aufnahmen dulden, solange sie nicht andere persönliche Rechte verletzen (z.B. ungewollte Nacktaufnahmen, werben mit einem Promi ohne dessen Einverständnis).
 
Wie lain schon sagte, folgendes gilt nur für Deutschland, dürfte aber in CH ähnlich sein.

Es gibt drei Arten von Bildern/Filmen:

1) Aufnahmen einer bestimmten Person: diese dürfen nur mit Einverständnis der Person veröffentlich werden (Recht am eigenen Bild). Urheberrechtsinhaber ist natürlich derjenige, der die Aufnahmen gemacht hat.

2) Aufnahmen von bestimmten Orten und Geschehnissen: Ist Thema der Aufnahme ein bestimmter Ort oder ein allgemeines Geschehen (z.B. Papstbesuch) und sind die dort auftauchenden Personen eher zufällig (sprich dem die Aufnahme erstellende ist es egal b sie drauf sind oder nicht) auf der Aufnahme, so haben die abgebildeten Personen kein Recht an der Aufnahme

3) Aufnahmen von Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Schauspieler, Moderatoren, musiker oÄ.) müssen sie die Veröffentlichung ihrer Aufnahmen dulden, solange sie nicht andere persönliche Rechte verletzen (z.B. ungewollte Nacktaufnahmen, werben mit einem Promi ohne dessen Einverständnis).

Vielen Dank einmal für die detaillierten Angaben. Noch zu Punkt 3. Leherer zählen da wohl kaum dazu oder?^^ Hätte da eben so tolle Videos von ihm wie er seine Raps vorträgt^^
 
Vielen Dank einmal für die detaillierten Angaben. Noch zu Punkt 3. Leherer zählen da wohl kaum dazu oder?^^ Hätte da eben so tolle Videos von ihm wie er seine Raps vorträgt^^
Solange der Lehrer nicht aus anderen Gründen als nur des Lehrerseinwillens eine Person des öffentlichen Lebens ist (z.B. politische Karriere, berühmte Herkunft, großes Engagement für wohltätige Zwecke), dann kann man ihn schwerlich dazu zählen. Auch Filme von Schulaufführungen fallen weder unter Punkt drei noch Punkt zwei. Schulfeste (z.B. ein Abiball) könnte man noch unter Punkt 2 fassen, wäre aber schon nah an der Grenze und wenn im Rahmen eines solchen Schulfestes bestimmte Darbietungen aufgeführt werden braucht man dafür die Genehmigung der Darsteller.

Bei Zitaten verhält es sich ähnlich. Und auch, wenn man den Namen des Lehrers nicht explizit nennt, aber ein bestimmter Personenkreis (sprich die Schüler des Lehrers) wissen wer gemeint ist, gelten die selben Regeln.

Am besten nimmt man also das alles auf CD und zerstört diese feierlich nach dem Ansehen :braue
 
Aber wenn dein Lehrer das Video gar nicht findet, oder dann nicht rauskriegt von wem es stammt.....

OkOk is ja Illegal und ürde ja keiner machen.:rolleyes:

Da der Betreiber der Homepage bekannt ist und dieser für den Inhalt seiner Seite verantwortlich ist, geht es dem an den Kragen - ganz egal, wer das Video oder was auch immer gemacht hat.
Mit Texten ist es übrigens nicht weniger bedenklich, Stichwort "üble Nachrede".
 
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