Original geschrieben von Gandalf der Weiße
Bundespräsident ist also in Östereich mehr, als nur ein Präsentant wie in Deutschland?
Österreich:
http://www.hofburg.at
Vertretung der Republik nach außen
(Art. 65 Abs. 1)
Abschluß von Staatsverträgen
(Art. 65 Abs. 1)
Anordnung zur Erfüllung von Staatsverträgen im Verordnungsweg
(Art. 65 Abs. 1 letzter Satz)
Gesandtschafts- und Konsularrecht
(Art. 65 Abs. 1)
Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre
(Art. 70, 78)
Angelobung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre
Ausfertigung der Bestellungsurkunden
(Art. 72)
Entlassung und Enthebung der Mitglieder der Bundesregierung und der Staatssekretäre
(Art. 70, 74, 78)
Übertragung der sachlichen Leitung von Agenden des Bundeskanzleramtes an eigene Bundesminister
(Art. 77 Abs. 3)
Betrauung eines Bundesministers oder höheren Beamten mit der Vertretung eines zeitweilig verhinderten Bundesministers (Art. 73)
Bestellung der einstweiligen Bundesregierung, Bestellung eines einstweiligen Bundesministers
(Art. 71)
Angelobung der Landeshauptmänner
(Art. 101 Abs. 4)
Verlegung des Sitzes der obersten Bundesorgane von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse
(Art. 5 Abs. 2)
Berufung des Nationalrates von Wien an einen anderen Ort des Bundesgebietes für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse
(Art. 25 Abs. 2)
Auflösung des Nationalrates
(Art. 29 Abs. 1)
Auflösung der Landtage
(Art.100 Abs. 1)
Notverordnungsrecht
(Art. 18 Abs. 3-5)
Oberbefehl über das Bundesheer
(Art. 80 Abs. 1)
Verfügungsrecht über das Bundesheer
(Art. 80 Abs. 2)
Ernennung der Bundesbeamten, Offiziere, sonstiger Bundesfunktionäre; Verleihung von Amtstiteln an solche
(Art. 65 Abs. 2 lit. a)
Schaffung und Verleihung von Berufstiteln
(Art. 65 Abs. 2 lit. b)
Gewährung von Ehrenrechten, ao. Zuwendungen, Zulagen, Versorgungsgenüssen, Ernennungs- und Bestätigungsrechten, sonstiger Befugnisse in Personalangelegenheiten
(Art. 65 Abs. 3 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Gesetze, § 25 VÜG 1920)
Angelobung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes
(Art. 122 Abs. 4)
Ernennung der Beamten des Rechnungshofes, Verleihung von Amtstiteln an diese
(Art. 125 Abs. 1)
Ernennung der Richter
(Art. 86 Abs. 1)
Ernennung der Mitglieder des VerwGH
(Art. 134 Abs. 2)
Angelobung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
Ernennung der Mitglieder des VerfGH
(Art. 147 Abs. 2)
Angelobung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
Angelobung der Mitglieder der Volksanwaltschaft
(Art. 148 g Abs. 2)
Ernennung der Beamten der Volksanwaltschaft, Verleihung von Amtstiteln an diese
(Art. 148 h Abs. 1)
Einberufung des Nationalrates
(Art.-27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und 2, ArL 70 Abs. 3)
Beendigungserklärung der Tagungen des Nationalrates
(Art. 28 Abs. 3)
Festsetzung der Zahl der von jedem Bundesland in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
(Art. 34 Abs. 3)
Einberufung der Bundesversammlung
(Art. 39 Abs. 1)
Anordnung von Volksabstimmungen über Gesetzesbeschlüsse
(46 Abs. 3, Art. 43, 44)
Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze
(Art. 47 Abs. 1)
Exekution von Erkenntnissen des VerfGH
(Art. 146 Abs. 2)
Begnadigungsrechte
(Art. 65 Abs. 2 lit. c)
Niederschlagungsrecht
(Art. 65 Abs. 2 lit. c)
Legitimation unehelicher Kinder
(Art. 65 Abs. 2 lit. d)
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Deutschland:
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Art. 54 bis 61 GG
Das Grundgesetz enthält einen eigenen V. Abschnitt (Art. 54 bis 61 GG) über den Bundespräsidenten. Außer in diesem Abschnitt sind seine Aufgaben und Befugnisse teils verstreut im Verfassungstext, teils im einfachen Recht geregelt, teils haben sie sich im Laufe der Zeit durch die Staatspraxis entwickelt.
Staatstheore-
tische Funktion
Der Bundespräsident steht als Staatsoberhaupt protokollarisch an der Spitze des Staates.
Er ist das Verfassungsorgan, das die Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen repräsentiert. Er tut das, indem er durch sein Handeln und öffentliches Auftreten den Staat selbst - seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit - sichtbar macht.
Darin kommen zugleich die Integrationsaufgabe und die rechts- und verfassungswahrende Kontrollfunktion seines Amtes zum Ausdruck.
Sie wird ergänzt durch eine politische Reservefunktion für Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems.
Abkehr
von Weimar
Die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten sind erheblich geringer als die Kompetenzen, die der Reichspräsident nach der Weimarer Reichsverfassung besaß.
Reichspräsident von Hindenburg hatte seine Befugnisse gegen Ende der Weimarer Republik unheilvoll genutzt. Daraus zog der Parlamentarische Rat die Konsequenz, die politischen Rechte des Bundespräsidenten stark zu begrenzen. So kann er weder alleine den Kanzler bestimmen noch "Notverordnungen" erlassen; auch hat er nicht den Oberbefehl über die Streitkräfte.
Das Amt des Bundespräsidenten erschließt sich allerdings nicht nur aus dem Vergleich mit dem des Reichspräsidenten. Es ist vielmehr durch das Grundgesetz neu ausgestaltet worden und gewinnt seine Konturen im Wesentlichen mit Blick auf die anderen Verfassungsorgane (Deutscher Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht) .
Aufgaben
Zu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident als Staatsoberhaupt hat, gehören:
die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste),
die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).
Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen:
der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers
(Art. 63 GG),
Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers
(Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister
(Art. 64 GG),
Auflösung des Bundestages
(Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG),
Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG),
Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere
(Art. 60 Abs. 1 GG),
das Begnadigungsrecht für den Bund
(Art. 60 Abs. 2 GG).
Prägung
des Amtes
durch
die Person
Der Bundespräsident ist das einzige Verfassungsorgan, das aus nur einer Person besteht. Die Persönlichkeit des Amtsinhabers prägt deshalb zwangsläufig die Amtsführung in besonderem Maße. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat die bisherige Staatspraxis maßgeblichen Einfluss auf die heutige verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten genommen.
So entspricht es guter Übung, dass sich das Staatsoberhaupt mit öffentlichen Äußerungen zu tagespolitischen Fragen zurückhält, die parteipolitisch umstritten sind.
Die ihm auferlegte parteipolitische Neutralität und Distanz zur Parteipolitik des Alltags geben ihm die Möglichkeit, klärende Kraft zu sein, Vorurteile abzubauen, Bürgerinteressen zu artikulieren, die öffentliche Diskussion zu beeinflussen, Kritik zu üben, Anregungen und Vorschläge zu machen.
Wahl durch
die Bundes-
versammlung
und
persönliche
Voraussetzungen
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt.
Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also im Verhältnis der Stärke der in den Landesparlamenten vertretenen Parteien, gewählt werden. Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe dieser Versammlung.
Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, das sich auf Art. 54 Abs. 7 GG stützt. Der Bundespräsident muss Deutscher sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre.
Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig
(Art. 54 GG).
Der Bundespräsident darf weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes angehören (Art. 55 Abs. 1 GG).
Unvereinbar mit seinem Amt ist auch die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes, Gewerbes und Berufes. Der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf der Bundespräsident nicht angehören (Art. 55 Abs. 2 GG).
Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid (Art. 56 GG).
Er genießt während seiner Amtszeit Immunität (Art. 60 Abs. 4 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG): Er ist in dieser Zeit - bei fortbestehendem staatlichen Anspruch auf Strafe - von Verfolgungsmaßnahmen und sonstigen Beschränkungen der persönlichen Freiheit und von der Eröffnung eines Verfahrens freigestellt. Grund dafür ist nicht das persönliche Interesse des Amtsinhabers, sondern die freie Amtsführung.
Beendigung
des Amtes
Das Amt des Bundespräsidenten endet mit Ablauf der Amtszeit, im Falle des Todes oder bei vorzeitiger Erledigung durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder durch Amtsverlust im Verfahren nach Art. 61 GG.
Diese Vorschrift regelt die Amtsenthebung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestages oder des Bundesrates, wenn festgestellt wird, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist. Eine Abwahl ist nicht vorgesehen.