Artikel II
Begriffsbestimmungen und Kriterien
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. Der Ausdruck "chemische Waffen" bezeichnet folgende Gegenstände, zusammen oder
für sich allein:
a) toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte, mit Ausnahme derjenigen, die für nach
diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke bestimmt sind, solange diese nach
Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind;
b) Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen
Eigenschaften der unter Buchstabe a bezeichneten toxischen Chemikalien, welche
infolge der Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod
oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
c) jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit
Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Buchstabe b bezeichnet
sind.
2. "Toxische Chemikalie" bedeutet
jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine
vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen
kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der
Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo
produziert werden.
(Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die toxischen Chemikalien,
bei denen festgestellt wurde, daß auf sie Verifikationsmaßnahmen angewandt werden müssen,
in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.)
[...]
A. LEITLINIEN FÜR CHEMIKALIENLISTEN
[...]
3. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie
oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt), die nicht in anderen Listen genannt ist, in
Liste 3 aufgenommen werden soll:
a) Sie ist als chemische Waffe entwickelt, hergestellt, gelagert oder eingesetzt worden;
b) sie stellt anderweitig ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dar, weil
sie eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige
Eigenschaften besitzt, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen
könnte;
c) sie stellt aufgrund ihrer Bedeutung für die Herstellung einer oder mehrerer in Liste 1
oder Liste 2 Teil B genannter Chemikalien ein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens
dar;
d) sie kann für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke in großen kommerziellen
Mengen produziert werden.
[...]
Liste 3
[...]
3. Cyanwasserstoff (74-90-8)