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Der Entführer hat doch garnicht das Sorgerecht. Und über ein "Umgangsrecht" wurde noch nicht verhandelt, da der Vater unauffindbar ist.Furia Lynn schrieb:Und Entführung ist hier auch nicht ganz das richtige Wort, dies wäre nur der Fall, wenn der Entführer lediglich ein Umgangsrecht mit dem Kind hätte und nicht das Sorgerecht, bei dem auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht dabei ist.
furia lynn schrieb:Äh... klar wird man an der Grenze kontrolliert, zumindest bei Flugreisen immer^^
Wie gesagt, ich bezog mich auf Fälle von Kindesentzug wo die Rechtsprechung NACH dem Kindesentzug zu Gunsten des "Entführers" entschieden hat.
Und Entführung ist hier auch nicht ganz das richtige Wort, dies wäre nur der Fall, wenn der Entführer lediglich ein Umgangsrecht mit dem Kind hätte und nicht das Sorgerecht, bei dem auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht dabei ist.
Obwohl Claudia Rajah mittlerweile sowohl von einem deutschen als auch von einem tunesischen Gericht das alleinige Sorgerecht für Amin und Sofian zugesprochen bekam, weiß sie nicht, ob sie ihre Kinder je wiedersehen wird.
Denn Mohamed gibt eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er sich verpflichtet, die Kinder wieder zurückzubringen.
Ich bin mir jetzt ehrlich gesagt nicht sicher ob auf Kindesentzug eine Freiheitsstrafe steht. Selbst wenn, falls der Vater nicht eine Vorstrafe hat, kommt mehr als Bewährung nicht wirklich raus, eher eine Geldstrafe.