Tagespolitik allgemein

Nun, Granateneinsätze und "Unendlichkeitshaft" wurden mit diesem Gesetz in Bayern eingeführt.

Der zweite Absatz ist ein bisschen, nun ja, nennen wir es "kreative Fakten" oder "phantastical* news".
*im Sinne von Phantasie
 
Das Gesetz ist bisher nur ein Entwurf und Gott sei dank noch nicht durch.

Deine Quelle zu den Granaten hätte ich allerdings sehr gerne. Alternative Fakten sind nicht zwangsläufig kreativ und, wenn ich das mal sagen darf, extrem nervig und wenig zielführend.
 
In Hessen ist die Todesstrafe auch noch nicht abegschafft.

Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe]

(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.

Ich will mal sehen, welcher einheimische Bayer eine Maschinengewehr mit sich führt und sich dann auf das Gesetz da beruft. Ich schätze mal, das dürfte wenig erfolgreich sein ;)
 
In Hessen ist die Todesstrafe auch noch nicht abegschafft.

Natürlich ist die Todesstrafe in Hessen abgeschafft,da in Deutschland noch immer gilt das Bundesrecht Landesrecht bricht.

Desweiteren ist es bereits beschlossen das aus der rechtlich wertlose Artikel demnächst aus dem Landesverfassung gestrichen wird.

Ist der Bayer Polizist darf er das aber.

.

Ich habe mal gelernt das die deutsche Polizei generell keine Kriegswaffen wie MGs besitzen darf. Gilt das nicht mehr ?
 
Ist der Bayer Polizist darf er das aber.

Und da gibt es auch kein Bundesgesetz welches das Landesgesetz aushebelt, wie es etwa bei der hessischen Todesstrafe der Fall ist (Art. 21 HV < Art. 102 GG).

Und Astral Dream hat natürlich nur von Polizisten gesprochen ;)
@Jedihammer Das weiß ich tatsächlich. Aber darum ging's mir auch nicht :p

Zu deiner Frage:
„Ein besonderes Problem stellen die »besonderen Waffen« dar, insbesondere MG [Maschinengewehr] und Handgranate. Sie dürfen in den meisten Bundesländern zwar nicht von der Landespolizei eingesetzt werden, wohl aber vom BGS. Die Benutzung solcher Waffen […] ist stark umstritten [da] eine Ausbildung daran der Polizei militärische Ausrichtung gibt und [da] diese Waffen einen gezielten Einsatz aufgrund ihrer Streuwirkung überhaupt nicht zulassen.“

– Martin Wagner: Auf Leben und Tod - Das Grundgesetz und der »finale Rettungsschuss«[1]
 
Ich habe mal gelernt das die deutsche Polizei generell keine Kriegswaffen wie MGs besitzen darf. Gilt das nicht mehr ?

Laut dem Gesetz war das wohl nie so. Wobei ich nicht weiß was die da mit Maschinengewehr meinen. Sturmgewehre sind definitiv im Arsenal der bayrischen Landespolizeien, werden aber nicht gesondert aufgeführt und gehören somit wohl zu den Maschinengewehren. Sturmgewehre sind aber auch Kriegswaffen.

Und Astral Dream hat natürlich nur von Polizisten gesprochen ;)

Würde ich meinen, wenn er von einem Gesetz spricht in dem es darum geht welche Rechte und Mittel ein Polizist in Bayern hat.
 
Ich habe mal gelernt das die deutsche Polizei generell keine Kriegswaffen wie MGs besitzen darf. Gilt das nicht mehr ?

Die Antwort ist nicht so einfach. Zuerst einmal sind Gesetze zu Polizei und unmittelbarem Zwang immer Ländersache, allerdings gibt es hier durchaus auch ein Bundesrecht, das Landesrecht bricht und zwar das Streitkräftemonopol (Art 87a Abs. 1, Abs. 2 GG) des Bundes. Daraus leitet sich aber nach herrschender Meinung nur ab, dass eine durchweg militärische Bewaffnung der Länderpolizei verboten ist. Gleichwohl war es nie generell verboten, dass die Polizei ihre Beamten mit Kriegswaffen ausstattet. Die Bundespolizei nutzt bspw. das leichte Maschinengewehr G8 weiterhin als Turmwaffe auf dem Sonderwagen 4.
 
Der Bundesgrenzschutz bzw. die Bundespolizei ist insofern ein Sonderfall, weil er gerade in seiner frühen Phase nach militärischem Vorbild organisiert und ausgerüstet war und Mitglieder des Bundesgrenzschutz auch den Status von Kombattanten mit allen Rechten und Pflichten hatten. Vor dem Hintergrund des Kalten Krieges und der Lage an der deutsch-deutschen Grenze musste man damit rechnen, dass die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes auch in Kampfhandlungen verwickelt werden könnten. Zudem rechnete man damit, dass es im Fall einer Eskalation auch dazu kommen konnte, dass der Bundesgrenzschutz militärisch bewaffnete und vom Ostblock unterstützte Aufständische bekämpfen musste, was sich in Ausrüstung und Rechtslage widerspiegelte. Mein Vater, der Anfang der 70er-Jahre in der Nähe von Fulda stationiert war, nannte das mal trocken "die dünne grüne Linie".^^

Angesichts der Bedrohungslage durch Terroristen (man denke beispielsweise an den Anschlag in Paris) ist man europaweit dabei, die Ausrüstung der Polizei anzupassen, sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene, zum Beispiel durch Schutzwesten, Sturmgewehre und mehr Maschinenpistolen und gepanzerte Fahrzeuge. https://www.welt.de/regionales/hamb...s-Gewehre-wegen-Ladehemmung-zurueckgeben.html Maschinengewehre zählen aufgrund der hier schon genannten Probleme nicht dazu und es findet auch keine flächendeckende Neuausrüstung statt, im Fokus stehen SEK und MEK.
 
Wobei der Oberbegriff "Handgranaten" wohl auch Blend-, Rauch- und Tränengasgranaten mit einschließen dürfte.

Da wäre ich mir gar nicht so sicher. Einige weitere Formulierungen aus dem Gesetz zielen eher exklusiv auf Splittergranaten ab:

"[...] Handgranaten dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."
"[...] Handgranaten dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen. Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden."
"[...] Handgranaten dürfen gegen Personen nur in den Fällen des Art. 67 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des Staatsministers des Innern, für Bau und Verkehr oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn
  1. diese Personen von Schußwaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
  2. der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist."



Gleichwohl war es nie generell verboten, dass die Polizei ihre Beamten mit Kriegswaffen ausstattet.

Und die Länderpolizeien haben sich damals wohl auch nicht zweimal bitten lassen:

"Freilich, derzeit übt jede Länderpolizei mit Maschinengewehren, und fast alle Polizeien haben auch Handgranaten:
* In den Arsenalen der nordrheinwestfälischen Bereitschaftspolizei liegen 132 Maschinengewehre und 4000 bis 5000 Handgranaten.
*In Hessen befinden sich Maschinengewehre und Handgranaten "in ausreichender Menge" (so das hessische Innenministerium).
* In Baden-Württemberg sind neben der Bereitschaftspolizei auch 14 Alarmeinheiten des Polizeieinzeldienstes mit je 20 Handgranaten ausgerüstet.
* Niedersachsens Polizei hat 78 MG 42 und rund 5400 Handgranaten.
* Das schleswig-holsteinische Innenministerium mag die Zahl der Handgranaten und Maschinengewehre "aus Sicherheitsgründen" nicht preisgeben, aber bis 1969 lagen bei der Polizei sogar noch zwei Granatwerfer "auseinandergenommen in Fett"*.



http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-44418012.html
 
Einige weitere Formulierungen aus dem Gesetz zielen eher exklusiv auf Splittergranaten ab

In dieser Lesart dürften die von mir aufgezählten Sprengkörper aber gar nicht von der Bayerischen Polizei eingesetzt werden, weil sie als eigene Waffengattung eben nicht in der von dir zitierten Aufzählung der erlaubten Waffen vorkommen (können).

Davon unabhängig weist Art. 69 im vierten Absatz explizit auch (nicht weiter definierte) "Sprengmittel" aus, die in diesem Kontext aber offenbar von herkömmlichen "Handgranaten" zu unterscheiden sind: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPAG-69?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Im Zweifelsfall wird die genaue Definition, sowie die konkrete Erlaubnis der Einsatzmittel durch das zuständige Innenministerium erfolgen. Das die bayerischen Spezialeinheiten der Polizei auch auf nichttödliche Handgranaten Zugriff haben, steht für mich eigentlich eher nicht zur Disposition.
 
In dieser Lesart dürften die von mir aufgezählten Sprengkörper aber gar nicht von der Bayerischen Polizei eingesetzt werden, weil sie als eigene Waffengattung eben nicht in der von dir zitierten Aufzählung der erlaubten Waffen vorkommen (können).

Davon unabhängig weist Art. 69 im vierten Absatz explizit auch (nicht weiter definierte) "Sprengmittel" aus, die in diesem Kontext aber offenbar von herkömmlichen "Handgranaten" zu unterscheiden sind: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPAG-69?AspxAutoDetectCookieSupport=1

Sprengmittel werden laut Art. 61 Absatz 3 als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt definiert, ebenso wie Reiz- und Betäubungsmittel, worunter auch Tränengas- und Blendgranaten fallen könnten.

Das die bayerischen Spezialeinheiten der Polizei auch auf nichttödliche Handgranaten Zugriff haben, steht für mich eigentlich eher nicht zur Disposition.

Für mich auch nicht. Die Formulierungen bzgl. Handgranaten in dem Gesetz zielen aber eher auf tödliche Handgranaten ab oder aber für nicht-tödliche Einsatzmittel gelten die gleichen strengen Voraussetzungen wie für den Einsatz von Maschinengewehren bzw. tödlichen Handgranaten und einige dieser Einschränkungen laufen dem Zweck von nicht-tödlichen Einsatzmittel eindeutig entgegen.
 
Sprengmittel werden laut Art. 61 Absatz 3 als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt definiert, ebenso wie Reiz- und Betäubungsmittel, worunter auch Tränengas- und Blendgranaten fallen könnten.

Aber Sprengmittel dürfen unter keinen Umständen direkt gegen Menschen eingesetzt werden, womit die Granaten sogleich wieder aus diesem Raster fallen. :braue

Ich mutmaße daher mal, dass es sich dabei um sehr potente Sprengstoffe handelt, die z.B. zum schnellen/überraschenden Öffnen von Türen verwendet werden sollen und daher verhältnismäßig viel Schaden anrichten.

oder aber für nicht-tödliche Einsatzmittel gelten die gleichen strengen Voraussetzungen wie für den Einsatz von Maschinengewehren bzw. tödlichen Handgranaten und einige dieser Einschränkungen laufen dem Zweck von nicht-tödlichen Einsatzmittel eindeutig entgegen.

Ich denke, dass dem so ist. Flashbangs sind ja durchaus gefährlich und tödliche Auswirkungen beim Einsatz sind dokumentiert. Die sollen nicht tödlich wirken, können es aber sein. Von daher macht das durchaus Sinn, die Dinger unter die selben strengen Auflagen zu stellen, wie normale Splittergranaten auch.

Oder wir haben es hier schlicht mit einer nicht besonders gut durchdachten/formulierten Gesetzeslage zu tun, womit wir dann auch wieder beim ursprünglichen Stein des Anstoßes wären.
 
Aber Sprengmittel dürfen unter keinen Umständen direkt gegen Menschen eingesetzt werden, womit die Granaten sogleich wieder aus diesem Raster fallen. :braue

Sprengmittel und Reiz-/Betäubungsmittel werden da ja auch individuell aufgeführt. Also wären Tränengas- und Blendgranaten, wenn man diese als Reiz- und Betäubungsmittel* versteht, keine Sprengmittel.

*mir fällt jetzt kein polizeiliches Mittel ein welches irgendeine betäubende Wirkung hat außer Blendgranaten


Ich mutmaße daher mal, dass es sich dabei um sehr potente Sprengstoffe handelt, die z.B. zum schnellen/überraschenden Öffnen von Türen verwendet werden sollen und daher verhältnismäßig viel Schaden anrichten.

Denke ich auch.


Ich denke, dass dem so ist. Flashbangs sind ja durchaus gefährlich und tödliche Auswirkungen beim Einsatz sind dokumentiert. Die sollen nicht tödlich wirken, können es aber sein. Von daher macht das durchaus Sinn, die Dinger unter die selben strengen Auflagen zu stellen, wie normale Splittergranaten auch.

Glaube ich nicht, weil manche typischen Einsatzszenarien von Blendgranaten dann unmöglich werden. Vor allem dass der Einsatz nur wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben besteht geboten ist und auch nur gegen Personen die Gebrauch von Schusswaffen oder Handgranaten gemacht haben.
Der Einsatz bei einer Razzia in einem Objekt in dem Waffen vermutet werden (wie zuletzt in Hamburg), wäre dann schon nicht mehr abgedeckt, da zu dem Zeitpunkt keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben besteht, Schusswaffen auch nicht von den Personen gebraucht wurden und zudem unbeteiligte Personen vor Ort sein können.


Oder wir haben es hier schlicht mit einer nicht besonders gut durchdachten/formulierten Gesetzeslage zu tun, womit wir dann auch wieder beim ursprünglichen Stein des Anstoßes wären.

Ist es auch. Blendgranaten tauchen gar nicht auf in dem Gesetz, Tränengas zumindest in der "Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes", wo steht, dass Tränengas-Wurfkörper keine Handgranaten sind und das verschießen von Tränengasgranaten kein Schußwaffengebraucht darstellt.
 
Blendgranaten sind Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Nur Granaten von denen eine tödliche Wirkung ausgeht, gelten als Waffen.

*mir fällt jetzt kein polizeiliches Mittel ein welches irgendeine betäubende Wirkung hat außer Blendgranaten

Taser bzw. Elektroimpulsgeräte; die gelten aber in allen Bundesländern, die diese einsetzen bzw. den Einsatz erproben, als Waffen und nicht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
 
Blendgranaten sind Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Nur Granaten von denen eine tödliche Wirkung ausgeht, gelten als Waffen.

Das heißt, das tatsächliche Resultat des Einsatzes (nur Körperverletzung vs. Körperverletzung mit Todesfolge) entscheidet hier dann im Nachgang über die Einstufung als Waffe oder als bloßes Hilfsmittel?

Würde mich jedenfalls nicht wundern, da man ja bei diversen Tätigkeiten "mit einem Bein im Knast" ist.
 
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