Horatio d'Val schrieb:
@Darth Ki Gon
Der Paragraph stimmt auch, aber ich bezog mich eben mehr auf die allgemeine Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten und Beauftragten. Ein Gesetz kann ich dir dzau leider nicht nennen - ist zulange her, daß ich das gemacht habe - aber es gibt eines!
Natürlich gibt es eines, daher auch mein Hinweis man muß nur wissen, wo man zu suchen hat.
Da mir der §, zur Aufsichtspflicht des Erziehungsberechtigten im Moment aber auch nicht genau bekannt ist, hab ich einen aufgeführt, der gleichfalls auch einschlägig sein könnte.
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Mhm. ich lese gerade, dass nur die Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufsichtspflicht unmittelbar gesetzlich geregelt sind. Bei "Aufsichtspflicht" handelt es sich somit um einen auslegungsbedürftigen Begriff.
Wie weit Aufsichtspflicht geht, läßt sich also vor allem aus der Rechtsprechung ableiten. Allgemein kann man sagen, dass damit heute liberaler umgegangen wird. Ein wichtiger Grundsatz ist hierbei, dass man wohl nicht ständig anwesend sein muß, aber immer wissen muß, wo sich die Beaufsichtigten befinden und was sie gerade tun. Bei unter 5 Jährigen kann eine ständige Anwesenheit gefordert werden.
Am deutlichsten verweist § 832 BGB:
Danach ist ein Aufsichtspflichtiger zur Ersetzung des Schadens verpflichtet, den ein unter seiner Aufsicht Stehender einen Anderem widerrechtlich zufügt.
Wieder recht schwierig, bei "Widerrechtlich" gehen die Probleme schon los. Außerdem müßte ein Schaden entstanden sein, ein materieller Schaden liegt hier wohl schwerlich vor. Ein Imaterieller ? Schock ? Schmerzensgeld ? --> Möglich aber wohl auch eher schwierig.
Jedihammer hat darauf verwiesen, dass es sehr schwierig ist Kinder zu beaufsichtigen und dass man das in die Überlegungen mit einbeziehen sollte. Dies wird in Deutschland getan, es wird von einem gut informierten verantwortungsbewußt handelnden Aufsichtspflichtigen ausgegangen, aber nicht von einem allwissenden perkfekten Aucfsichtspflichtigen, der alles voraussieht und somit jede Gefahr sicher abwenden könnte.
Strafrechtlich zieht die bloße Verletzung der Aufsichtspflicht grundsätzlich keine Folgen nach sich. Probleme gibt es, wenn ein Beaufsichtigter tatsächlich zu Schaden kommt, dann kommt für die Aufsichtsperson zum Beispiel § 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung in Betracht.
Das oben Gesagte gilt für Deutschland