Der medienrechtliche Berichtigungsanspruch beruht auf einer
richterrechtlichen Rechtsfortbildung und wird mit der
analogen Anwendung der
§ 823 Abs. 1 (Schadenersatzpflicht),
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) i. V. m.
§ 249 Abs. 1 (Art und Umfang des Schadensersatzes)
BGB begründet. Je nach Sachverhalt können auch die
§ 824 (Kreditgefährdung) und
§ 826 (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) BGB einschlägig sein. Der Anspruchsteller muss im Zweifel vor Gericht
beweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist und dass durch die Behauptung eine fortdauernde Beeinträchtigung besteht, die durch die verlangte Berichtigung beseitigt werden kann.