So, nach langen recherchen bin ich zu folgendem Ergebniss gekommen.
Nach § 37 Abs.1 Nr.10 des Waffengesetzes in der alten Fassung [WaffG 1996] waren Nachbildungen von Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den
Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen,als verbotene Gegenstände anzusehen.
Mit in Kraft treten des neuen Waffengesetzes [WaffG 2002] sind in der Anlage 2 [zu § 2 Abs.3] die verbotenen Gegenstände abschließend aufgeführt. In der Waffenliste zu Abschnitt 1 [Verbotene Waffen] sind nun nicht mehr erfasst
diese so genannten Anscheinswaffen, d.h. Schusswaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegsschusswaffe erwecken. Hierzu erfolgte folgende
amtliche Begründung des Deutschen Bundestages [Auszug aus Drucksache 14/7758]: 'Die optische Ähnlichkeit dieser Waffen mit Kriegswaffen allein führt kaum zu einem Gefahrenpotenzial, das dem der sonstigen verbotenen
Gegenstände vergleichbar wäre.'
2.2. Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis ( § 2 Abs. 2 WaffG).
Ausnahmen: (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2)
2.2.1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
2.2.1.1. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
2.2.1.2. Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
2.2.1.3. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
2.2.1.4. Munition für die in Nr. 2.2.1.3 bezeichneten Schusswaffen;
2.2.1.5. veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 erfüllen;
2.2.1.6. Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
2.2.1.7. einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.8. Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.9. Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.1.10. Armbrüste;
2.2.1.11. Kartuschenmunition für die nach Nummer 2.2.1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
2.2.1.12. pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 7 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz mit der Klassenbezeichnung PM I trägt;
2.2.2. Erlaubnisfreies Führen
2.2.2.1. Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
2.2.2.2. Armbrüste
2.2.2.3. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.
Die Veränderungen gelten erst ab 2003
Stefan