Star Wars auf DVD, Blu Ray etc.

Welche DVD-Box würdest Du kaufen?


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    62
Ansehen darf man sich die Streams allerdings schon. Die Sache hängt nämlich nur mit der Erstellung einer Kopie zusammen. (Beim Streaming wird allerdings keine Kopie erzeugt, außer Vorübergehenden im Cache, Browser und ein paar anderen, die aber gleich wieder gelöscht werden.)

Das ist kein Fakt sondern die Einschätzung von einzelnen Anwälten. Viele Anwälte sehen es als illegal an weil die Kopie im Browsercache abgelegt wird. Es gibt kein eindeutiges Urteil zu dem Thema.
 
Ja, schon, hier ging es aber nicht darum, das Material hoch-/runterzuladen, sondern es sich anzuschauen ;)

Wie Spaceball es über dir schon gesagt hat, ist dies eine Grauzone. Mit dem Anschauen "unterstützt" man das Hochladen dieser Medien, wo gerade Lucasfilm sehr pingelig ist. Man hat vor kurzem noch bei der kino.to-Diskussion mitbekommen, dass es viele Fragen gab, ob auch Ermittlungen gegen die "Zuschauer" eingeleitet werden sollen. Aufgrund der unüberschaubaren Zahl hat man es jedoch gelassen und sich auf die Uploader der verlinkten Filme konzentriert. Aber das geht zu sehr ins Offtopic ;)
 
Ja, ok.
Aber dennoch wird glaube ich nicht morgen die Staatsanwaltschaft bei dir anklopfen, wenn du dir heute eine 50 Sek. lange Szene aus zum Beispiel ANH bei Youtube anschaust ;)
 
Das ist kein Fakt sondern die Einschätzung von einzelnen Anwälten. Viele Anwälte sehen es als illegal an weil die Kopie im Browsercache abgelegt wird. Es gibt kein eindeutiges Urteil zu dem Thema.
Die Allgemeinheit der Rechtswissenschaft hat mit diesem Zwischenspeicher allerdings auch keine Probleme. Das sagt sogar einer meiner Dozenten und der arbeitet noch dazu im Ministerium. Außerdem sehen es die meisten Amtsgerichte und höhere Instanzen genau so. Viele gehen aber auch gar nicht erst darauf ein, da es eben um das hoch und runterladen geht.
Desweiteren kann man im Browser auch einstellen das überhaupt nichts im Cache gespeichert wird. ;)
Die anderen Zwischenkopien werden ja auch nicht als problematisch angesehen. Wie die im Arbeitsspeicher, aber dann könnte man sich ja nicht mal legal eine DVD am Rechner anschauen :p.

[YOUTUBE]TkNcIJC2ubw[/YOUTUBE]

[YOUTUBE]Nl8HhwC74Qk[/YOUTUBE]

vgl § 101 UrhG Anspruch auf Auskunft
Entscheidend sind hierbei das "gewerbliche Ausmaß", ob es dem privatem Gebrauch dient, oder auch ob man es besitz nimmt und wie groß der Schaden ist.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 - 3 W 184/08 - Drittauskunftsanspruch & "gewerbliches Ausmaß" - Im Fall des einmaligen "Down"- und/oder "Upload" eines knapp drei Monate auf dem Markt befindlichen und nicht besonders gut am Markt positionier
1. Der Drittauskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2, Abs. 1 UrhG setzt neben der Erbringung der Dienstleistung in "gewerblichem Ausmaß" durch den Dritten auch die Begehung der Rechtsverletzung in "gewerblichem Ausmaß" voraus.

2. Eine im "gewerblichem Ausmaß" vorgenommene Rechtsverletzung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen wird. Handlungen von Endverbrauchern in gutem Glauben sind in der Regel nicht erfasst. Für ein Handeln im "gewerblichen Ausmaß" muss vielmehr eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen.
3. Für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" ist nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend. Auch die Schwere der Rechtsverletzungen kann das Vorliegen eines "gewerblichen Ausmaßes" begründen.

4. Das einmalige Herunter- und/oder Hochladen von Dateien kann für sich alleine auch dann kein "gewerbliches" Ausmaß begründen, wenn die Handlungen über eine Internettauschbörse vorgenommen werden.

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OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2006 - Az. 14 U 1071/06 - Virtual Personal Videorecorder - Die Speicherung und Überlassung von Sendungen an Dritte im Rahmen eines entsprechenden Internetangebots stellt eine unzulässige Vervielfältigung dar und verletzt
3. Ein Eingriff in das vom Senderecht umfasste Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) liegt noch nicht allein durch die Ermöglichung des Abrufs einer Sendung über das Internet von Orten nach der Wahl des Nutzers vor. Zwar kann hier das Merkmal des "Zugänglichmachens" durch die Möglichkeit eines interaktiven Abrufs verwirklicht werden. Gleichwohl fehlt es aber dann an einem Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit, wenn die betreffende Sendung nur dem jeweiligen Kunden des Betreibers eines "Virtual Personal Videorecorders" , der die Sendung auch aufgezeichnet hat, zum interaktiven Abruf zugänglich gemacht wird. Jedenfalls bezieht sich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (ebenso wie die übrigen Nutzungsrechte) aber immer nur auf jeweils ein konkretes Werk, das Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss, so dass es auch im Rahmen des § 19a UrhG einer Öffentlichkeit i.S.d. § 15 Abs.3 UrhG bedarf. Eine Zugänglichmachung ist somit nur öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist (hier: Der Zugang war nur mittels eines entsprechenden Zugangscodes für eine bestimmte Person und eine bestimmte Sendung möglich).
 
Ja, ok.
Aber dennoch wird glaube ich nicht morgen die Staatsanwaltschaft bei dir anklopfen, wenn du dir heute eine 50 Sek. lange Szene aus zum Beispiel ANH bei Youtube anschaust ;)

Nein, das nicht. Es sei denn, es wäre, im Falle der geschnittenen Szenen, eine direkte komplett gerippte Szene. Zumindest würde man deinen Youtube-Account (wenn du der Uploader wärst) seitens Lucasfilm sperren lassen ;) Bei aus Filmausschnitten gebastelten Fan-Trailern sagen die in der Regel nichts. Da wiederum ist Lucasfilm angenehmer als Warner Bros. ^^
 
Ja, ok.
Aber dennoch wird glaube ich nicht morgen die Staatsanwaltschaft bei dir anklopfen, wenn du dir heute eine 50 Sek. lange Szene aus zum Beispiel ANH bei Youtube anschaust ;)
Die Staatsanwaltschafft sowieso nicht. Höchstens ein Abmahnanwalt der für LUcasFilm die Rechte einfordert.
Nein, das nicht. Es sei denn, es wäre, im Falle der geschnittenen Szenen, eine direkte komplett gerippte Szene. Zumindest würde man deinen Youtube-Account (wenn du der Uploader wärst) seitens Lucasfilm sperren lassen ;) Bei aus Filmausschnitten gebastelten Fan-Trailern sagen die in der Regel nichts. Da wiederum ist Lucasfilm angenehmer als Warner Bros. ^^
Bei dem Fantrailer wird auch in gewisserweise auch ein neues Werk geschaffen.

Aber es geht ja nur ums ansehen und nicht ums Hochladen.
 
Die Allgemeinheit der Rechtswissenschaft hat mit diesem Zwischenspeicher allerdings auch keine Probleme. Das sagt sogar einer meiner Dozenten und der arbeitet noch dazu im Ministerium. Außerdem sehen es die meisten Amtsgerichte und höhere Instanzen genau so. Viele gehen aber auch gar nicht erst darauf ein, da es eben um das hoch und runterladen geht.

Das ändert aber jetzt nichts an der Tatsache das es schlichtweg noch kein eindeutiges Urteil dazu gibt.

Desweiteren kann man im Browser auch einstellen das überhaupt nichts im Cache gespeichert wird. ;)

Wenn du dir einen Stream anschaust müssen die Daten irgendwo kurzfristig zwischengespeichert werden, sonst funktioniert das Streaming nicht. Selbst wenn du die Daten nur im Hauptspeicher hast, werden Daten auch auf der Festplatte gespeichert weil Windows die Festplatte nutzt um den Hauptspeicher aus zu lagern.

Die anderen Zwischenkopien werden ja auch nicht als problematisch angesehen. Wie die im Arbeitsspeicher, aber dann könnte man sich ja nicht mal legal eine DVD am Rechner anschauen :p.

Die legalen Mediaplayer, wie etwa PowerDVD, haben eine Lizenz für das Abspielen von DVD-Inhalten. Alternative Mediaplayer, wie z.b. VLC, dürften DVDs rein rechtlich gesehen erst gar nicht abspielen können. ;)

Es gibt nur noch einen einzigen Mediaplayer der HD-DVDs abspielen kann und das Programmpaket kostet 99,-€. Schlichtweg weil die anderen Hersteller keine Lizenz für ein totes System zahlen und deshalb die Unterstützung für HD-DVD eingestellt haben.

vgl § 101 UrhG Anspruch auf Auskunft
Entscheidend sind hierbei das "gewerbliche Ausmaß", ob es dem privatem Gebrauch dient, oder auch ob man es besitz nimmt und wie groß der Schaden ist.

Der Grund warum entschieden wurde, dass hier nur der gewerbliche Gebrauch geahndet wird, ist schlichtweg der, dass hundertausende Verfahren unsere Gerichte lahmlegen würden. Deshalb wurde entschieden, nur noch gegen gewerbliche Fileshirer und User die es übertreiben vor zu gehen und die durchschnittlichen Nutzer schlicht zu ignorieren:

Nachdem teilweise Gerichte bereits die Akteneinsicht über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren verweigerten, sieht nun eine neue “Richtlinie” für Nordrhein-Westfalen vor, dass grundsätzlich nur noch gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen durch Raubkopierer bzw. “Intensivnutzer” verfolgt werden. Die Grenze soll hierbei bei ca. 200 illegalen heruntergeladenen Dateien liegen. In anderen Bundesländern wie Bayern oder Baden-Würtemberg bemisst sich diese bei Schadenswerten ab 3000 Euro. Das Land Sachsen-Anhalt weist sich hier als Paradies für Filesharing-Nutzer aus, denn ermittelt werden soll dort erst ab 3000 Dateien bzw. 200 Filmdateien.

Begründet wird diese Entscheidung von der Staatsanwälten mit der Unverhältnismäßigkeit Hausdurchsuchungen bei Nutzern vorzunehmen, die lediglich einzelne Dateien herunterladen.

Quelle

Die Kifferszene versucht sich übrigends genau diesen Umstand zu Nutze zu machen um das Kiffen zu legalisieren.
 
Das ändert aber jetzt nichts an der Tatsache das es schlichtweg noch kein eindeutiges Urteil dazu gibt.
Die meisten Urteile die das Thema betreffen oder streifen erwähnen das Online Streaming erst gar nicht.


Wenn du dir einen Stream anschaust müssen die Daten irgendwo kurzfristig zwischengespeichert werden, sonst funktioniert das Streaming nicht. Selbst wenn du die Daten nur im Hauptspeicher hast, werden Daten auch auf der Festplatte gespeichert weil Windows die Festplatte nutzt um den Hauptspeicher aus zu lagern.
Ja aber den erwähnten Anwälten geht es nur um den Speicher im Cache, (siehe Video 1) die anderen Kopien wie eben im Arbeitsspeicher ist sich die Rechtsprechung einig, dass dies eine erlaubte Kopie ist. Weil diese Kopien eben wirklich bei allen möglichen Vorgang angefertigt werden. Deshalb konzentriert man sich eben nur auf die richtigen Kopien die bewusst angefertigt werden. Die Anderen lassen sich ohnehin nicht nachweisen das sie je vorhanden waren.

Der Grund warum entschieden wurde, dass hier nur der gewerbliche Gebrauch geahndet wird, ist schlichtweg der, dass hundertausende Verfahren unsere Gerichte lahmlegen würden. Deshalb wurde entschieden, nur noch gegen gewerbliche Fileshirer und User die es übertreiben vor zu gehen und die durchschnittlichen Nutzer schlicht zu ignorieren:

Das sollte ja auch aus meinen Quellen wohl auch gut ersichtlich sein. ;)
Inzwischen haben sie halt nur die Sache schon in gewisse einheitlichere Richtlinien gebracht an denen man sich orientieren kann. Wobei das eben bei Landgerichten eben wieder sehr unterschiedlich gehandhabt worden ist. Mal sehen wann es was vom Bundesgerichtshof zu dem Thema gibt.
Die Gerichtsverhandlungen zu kino.to werden sicherlich auch ganz interessant werden.
 
Es gibt übrigends ein erstes Bild der Boxen:

swbdA15AJ.jpg
 
Toll die Saga Box im Bookstyle, gehört zu meinen Lieblingsverpackungsarten bei Boxsets, da es irgendwie immer edel wirkt. Kein wunder erinnert einen das Cover so an ein Romancover. (Allerdings nicht unbedingt an das von einem Star Wars Roman.)

Und auf dem Bild sehen die zwei Anderen Cover auch gar nicht so schlecht aus.
 
Es ist nicht nur hässlich, sondern auch vollkommen verkorkst. Was sind das für Motive für die einzelnen Episoden?? Yoda für Episode 1, Chewbacca für 5? Ich hätte mir definitiv etwas gewünscht, was die Skywalkers und / oder Vader behandelt. Schließlich posaunt Lucas doch immer so sehr herum, dass die Filme hauptsächlich die Geschichte von Anakin / Vader erzählen...
So wie es aussieht, wird wohl hauptsächlich die "Lando-Disc" in meinem Player rotieren.
 
Die Disks sind wirklich bescheuert geworden. Wer die entworfen hat gehört geohrfeigt und das Komitee das sie ausgewählt hat in den Hintern getreten. Und wenn es George Lucas alleinige Entscheidung war beides zusammen und dann noch 10 Minuten auf die Stille Treppe.

Yoda gehört wenn dann schon auf das Episode V Cover, als Puppe. Chewie gehört als Suporting Charater evt auf die Bonus Disk. Und auf das Episode IV Cover sollte Luke drauf sein. Und wenn sie schon Palpatine auf die Episode III Disk und Dooku auf die II packen dann gehört auf Episode I Maul.
Ansonsten wäre für die Prequel Disks Qui-Gon, Obi-Wan und Anakin eine gute Alternative gewesen. Für die OT vielleicht Leia, Han und Luke. Dann hätten die Disk wenigstens ein gemeinsames Thema.

Dafür sind R2 und 3PO noch eine ganz gute Wahl für die Bonusscheiben. Ansonsten wirklich total Verkorkst.
 
Also die Auswahl der Discmotive finde ich auch mal extrem fragwürdig. Luke/Leia/Han hätten in der OT schon auf den Discs zu sehen sein müssen. Aber auch bei der PT erschließen sich mir die Auswahlkritierien nicht ganz.
Kein Vergleich zu den imho sehr schönen Discs der OT DVDs.
Die Bonusdiscs dagegen finde ich ganz gut.
 
Hmm, das sieht mal richtig fürn A**** aus.....

War da der Lehrling an der Gestaltung dran?
"Hier ein paar Portraits, mach irgendwas, deine Lieblingsfarbe ist blau?.. macht nix.."
 
Ich hätte mir saga-bedingt einfach mehr Bezug auf Anakin, Luke und Leia gewünscht und da noch Yoda, Obi-Wan und Palpatine eingeflochten... das wäre für mich ideal gewesen, hier verstehe ich einfach nicht, auf was die Zuständigen hinauswollten o_O
 
Die "Zuständige" war übrigens die Tochter von Lucas. Wenn wir jemanden für den Pranger suchen sollten, dann wissen wir jetzt, wen wir uns packen...
 
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