Eine Hehlerei kommt schon deswegen gar nicht in Betracht, weil es sich bei gestohlenen Daten nicht um "Sachen" im strafrechtlichen Sinne handelt. Sie scheiden als Tatobjekt daher aus. Und die CD ist nunmal nicht gestohlen. Die Strafanzeige, die gegen Angela Merkel wegen Beihilfe und Anstiftung zur Hehlerei gestellt wurde, ist nach derzeitigem Rechtsstand - und das ist dem Rechtsanwalt auch klar - Makulatur und allein Symbolpolitik. Oder man kann es auch als Show und Selbstinszenierung sehen, je nachdem. Das Geschrei in den Medien, dass es sich hier um staatliche Hehlerei handelt, ist daher eigentlich - zumindest rechtlich - hinfällig und Populismus. Dass man trotzdem darüber diskutieren soll, ist indes unbestritten.
Außerdem sei ganz allgemein noch erwähnt, dass es nicht so ist, dass Erkenntnisse und Beweismittel, die von Behörden auf illegale Weise erlangt wurden, auch sofort unzulässig zu verwerten sind. Tatsächlich ist das sogar nicht einmal der Regelfall (!). Man spricht hier von dem Unterschied zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten, wobei es selten ist, dass aus einem Verbot der Beweiserhebung auch das Verbot der Verwertung dieses Beweises führt.
Im Großen und Ganzen kann man sagen, dass nur solche Vorgänge, die wirklich äußerst krass sind, zu einem direkten Verwertungsverbot führen (etwa bei völliger Willkür der Polizei oder aber bei mutwilliger Verkennung eines Richtervorbehalts). Bei solchen Vorgängen dagegen, wo nicht quasi allen Normaldenkenden einhellig sofort klar ist, dass das "nicht geht", wägt die Rechtsprechung im Ergebnis eigentlich ab und fragt sich, wie das allgemeine Interesse an einer effektiven Strafverfolgung im Vergleich zum beeinträchtigten Rechtsgut des Betroffenen ist. Und diese Abwägung fällt nunmal meistens zu Lasten des zu Strafenden aus, weil man üblicherweise einen Schuldigen nicht nur aus dem Grund "davonkommen" lassen möchte, weil es bei der Beweiserhebung einen Fehler gab, obwohl man genau weiß, dass er es war.
Ein recht plastisches Beispiel ist ein Fall, in dem ein Beschuldigter von der Polizei verhört und dabei massiv bedroht wurde. Der Polizist drohte dem Beschuldigten schlimmste Schmerzen und Folter an (so wurde etwa gesagt, er dürfe sonst seine Zelle mit zwei "Negern" teilen, die sich sexuell an ihm vergreifen würden), sollte dieser nicht sagen, wo sich sein Opfer befindet, von dem man dachte, es wäre noch am Leben - was, wie sich später herausstellte, nicht stimmte. Der Mann gestand schließlich infolge dieser Dinge und seine Aussagen führten dazu, dass die Leiche seines Opfers gefunden werden konnte. Jetzt ist es so, dass das Geständnis selbst nicht verwertet werden kann. Allerdings kann alles das, was sich aus den weiteren Ermittlungen aus seinen Aussagen ergeben hat, durchaus im Prozess verwertet werden und zur Überführung des Täters beitragen, etwa Fingerabdrücke am Versteck der Leiche, DNS-Spuren am Opfer, usw.
Schlussendlich, der Mann wurde in der Tat zu lebenslanger Haft verurteilt. Und das Bundesverfassungsgericht hat dies mit Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde gebilligt. Auch wenn es einem in Teilen Bauchschmerzen bereitet, wie auch in diesem jetzt aktuellen Fall, obwohl ich beide Entscheidungen für insgesamt richtig halte. Wer sich für den erwähnten Fall interessiert, kann noch nach "Fall Daschner" googlen.