§ 211 StGB:
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Haftstraße bestraft.
(2) Mörder ist. wer
aus Mordlust, zur Befriedung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen anderen Menschen tötet.
zu 1 Alt.: Aus Mordlust handelt derjenige, dem es alleine darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wer aus Mutwille oder Angeberei tötet, wer die Tötung als nervliches Stimulans oder "sportliches Vergnügen" betrachtet, wer einen anderen aus Zeitvertreib tötet.
-> Das trifft hierbei nicht zu. Also scheidet die 1. Alt. aus.
zu 2 Alt.: Befriedigung des Geschlechtstriebes
-> scheidet ebenfalls aus
zu 3. Alt.: Aus Habgier
-> ist ebenfalls nicht zutreffend
zu 4 Alt.: Sonstige Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind
-> 4 Alt. könnte greifen. Allerdings kommt es bei diesen Merkmal auf die Vorstellung des Täters ankommt.
Er hat ja von Anfang an jemand gesucht, der sich aufessen lassen wollte. Deshalb scheidet auch diese Alternative aus
zu 6. Alt: Grausma tötet, wer dem Opfer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung als erfpderliche Maß hinausgehen.
Alles in allem gesehen, können die Tatbestandsmerkmale, die 211 II für einen Mord vorschreibt nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Deswegen scheidet Mord also aus.
§ 212 StGB:
(1) Wer einen anderen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.
(2)In besonderen schweren Fällen ist auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Tatobjekt: anderer Mensch
-> trifft zu
Tathandlung: Tötung
-> trifft ebenfalls zu
Kausalität: Eintirtt des Erfolges und Verbindung zwischen Handlung und Erfolg
-> trifft ebenfalls zu
Erfolgszurechnung:
Handlung des Täters war kausal für den Erfolgseintritt
-> Er hat den Mann durch gewollte Handlung getötet
trifft als auch zu.
Also Totschlag ist richtig. Bei Mord täte ich mich auch schwer. So suspekt mir die Tat auch erscheint