Tagespolitik allgemein

Laut einer Rede vor seinen Mitarbeitern setzt Wulf auf das Vergessen.
Und wie üblich in der Politik wird er wohl recht behalten.
Ich denke er wird im Amt bleiben sollte nicht noch etwas ans Licht kommen.

Von den hundertausenden Bürgern, die ihn mit der Fackel des Zorns im Herzen aus dem Amt jagen werdenwie sidious05 es geweissagt hat ist auch nichts zu sehen.

Gestern standen wohl ca.300 Hanseln mit ihren Schuhen vor Schloss Bellevue aber ob die ausreichen ?:rolleyes::rolleyes::rolleyes:
 
Die 300 Hanseln waren auch die angedachte Größenordnung, es war nie angedacht dass dort tausende erscheinen.

Wulff macht allerdings wohl weiter Schlagzeilen. Da es ihm nicht passt dass ein Facebookuser ein Foto veröffentlicht, in dem seine Frau ihren rechten Arm etwas zu sehr ausstreckt und das ganze mit einem unfeinen Kommentar versieht, hat er ihn kurzerhand wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten angezeigt.
 
Wulff macht allerdings wohl weiter Schlagzeilen. Da es ihm nicht passt dass ein Facebookuser ein Foto veröffentlicht, in dem seine Frau ihren rechten Arm etwas zu sehr ausstreckt und das ganze mit einem unfeinen Kommentar versieht, hat er ihn kurzerhand wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten angezeigt.
Ich wusste gar nicht dass §90 StGB auch für die Fau des Bundespräsidentin gilt :p.
Dafür ist dieses Gesetz doch ziemlich spezifisch formuliert. Von Frau und Kindern des Bundespräsidenten ist da jedenfalls nicht die Rede. Aber wenn er einen solchen Kommentar schon auf sich selbst bezieht...
Wäre jedenfalls interessant wenn es da wirklich zur Klage kommt und wie dass dann die einzelnen Instanzen bis zum Bundesgerichtshof auslegen würden. Wäre ja dann quasi ein Präsidentzfall. (Ha Wortspiel. :D)
 
Nein, tut es nicht!
§ 201 StGB ist z. B. hierauf nicht anwendbar:

Ist er auch nicht - und zwar aus einem ganz simplen Grund: wir reden hier von keiner Straftat. Wo stand hier jemals im Raum, dass Diekmann sich strafbar machen würde, oder schon gemacht hätte. Es geht hier einzig und allein darum, dass Wulff die Zustimmung verweigert, einen vertraulichen und privaten Anruf zu veröffentlichen. Und das ist sein gutes Recht, so lange dieser Anruf keine Relevanz für ein polizeiliches Ermittlungsverfahren hat.

Auf den Rest gehe ich nicht ein, da das StGB hier überhaupt gar keine Anwendung finden kann.

Und das hast Du zu entscheiden?

Wenn ich es zu entscheiden hätte, hätte ich dieser unsäglichen Debatte schon lange ein Ende gemacht. Auch der Bundespräsident ist ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland und für ihn gelten dieselben Rechte, wie für mich, die Allgemeinheit und auch für dich Barkouris - was gibt DIR also das Recht, daran zu zweifeln?

Alleine diese Deine Aussage ist "Unfug"!!!

Bullcrap. Deine bzw. eure Argumentation zielt darauf ab, dass für Wulff, weil er ein Amt bekleidet, gewisse Teile des Grundgesetzes nicht zu gelten haben. Auf dieser Argumentationsweise aufbauend, kann man genauso sagen, ein Polizist darf sich nicht darüber beschweren, wenn er körperlich, oder verbal attackiert wird, weil er das Amt eines Polizisten bekleidet.

Somit lässt sich auch der Begriff der Privatsphäre schon einmal definitiv nicht mit Begrifflichkeiten wie "körperliche Unversehrtheit" vergleichen - auch wenn Letzterer sich Ersterem in bestimmten Bereichen unterordnet!!!

Und wie sich das vergleichen lässt. Das Recht auf Privatsphäre und körperliche Unversehrtheit gehören zu den Grundrechten.

Wenn ich schreibe, ich lasse mich gerne von einem juristischen Standpunkt überzeugen, dann MEINE ich ÜBERZEUGEN!!!

Ich will und muss dich nicht überzeugen. Es liegt, gottseidank, nicht in deiner, oder meiner Hand, zu entscheiden, was Wulff darf, soll, oder muss. Also.
 
Die 300 Hanseln waren auch die angedachte Größenordnung, es war nie angedacht dass dort tausende erscheinen.

Du hast wohl den Hintergrund nicht verstanden/nicht mitbekommen auf den ich meinen Sarkasmus bezogen habe.


Wulff macht allerdings wohl weiter Schlagzeilen. Da es ihm nicht passt dass ein Facebookuser ein Foto veröffentlicht, in dem seine Frau ihren rechten Arm etwas zu sehr ausstreckt und das ganze mit einem unfeinen Kommentar versieht, hat er ihn kurzerhand wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten angezeigt.


Dazu muß allerdings gesagt werden daß er dies schon vor längerer Zeit getan hat.
Die Verhandlung ist nur jetzt die Tage soweit ich weiß.


@Ben
Gibt es nicht ein Urteil des BGH das besagt das Personen des öffentlichen lebens einen gewißes Interesse an ihren Privatleben hinnehmen müssen ?
 
Zuletzt bearbeitet:
@Ben
Gibt es nicht ein Urteil des BGH das besagt das Personen des öffentlichen lebens einen gewißes Interesse an ihren Privatleben hinnehmen müssen ?
Dazu muß allerdings gesagt werden daß er dies schon vor längerer Zeit getan hat.
Die Verhandlung ist nur jetzt die Tage soweit ich weiß.

In der Tat. Wenn ich mich nicht irre, müsste das dass Caroline-von-Monaco Urteil gewesen sein. Allerdings, ging es dabei um Fotos von Caroline von Hannover (damals noch von Monaco), die in der Bunten :-)verwirrt:) veröffentlicht wurden und sie z.B beim Einkaufen gezeigt haben. Das Verfassungsgericht entschied damals, nachdem auch der BGH zu einem ähnlichen Urteil kam, dass die Dame es hinzunehmen habe, wenn sie fotografiert würde - vor allem, da sie sich ja selber durchaus bewusst war, eine Person des öffentlichen Lebens zu sein.

Edit: das Urteil bezieht aber Telefongespräche nicht ein!
 
Zuletzt bearbeitet:
@Jedihammer: Klasse - schönes Beispiel mit dem BGH-Urteil, was Du hier eingebracht hast! SO meine ich das, wenn ich von "überzeugen" rede. Ich will ja hier auch keine Referate haben, aber ein paar konkrete Bezüge für jene, die sich mit solcher Materie nicht so gut auskennen, von Seiten derer, die z. B. studierende bzw. angehende Juristen sind, können doch mal ganz erhellend und lehrreich sein.

Ist er auch nicht - und zwar aus einem ganz simplen Grund: wir reden hier von keiner Straftat. Wo stand hier jemals im Raum, dass Diekmann sich strafbar machen würde, oder schon gemacht hätte. Es geht hier einzig und allein darum, dass Wulff die Zustimmung verweigert, einen vertraulichen und privaten Anruf zu veröffentlichen. Und das ist sein gutes Recht, so lange dieser Anruf keine Relevanz für ein polizeiliches Ermittlungsverfahren hat.

Auf den Rest gehe ich nicht ein, da das StGB hier überhaupt gar keine Anwendung finden kann.
Richtig - aber ggf. noch nicht. Das hängt davon ab, was geschehen könnte, wie ich schon oben im Post auch anmerkte. Sollte hier bei dieser Geschichte tatsächlich z. B. Wulff gegen Diekmann klagen (müssen) gegen Veröffentlichung der Nachricht und das vor Gericht gehen, wäre dabei dann die Frage, was das dann ggf. bei Rückprüfung des Sachverhalts noch für rechtliche Kreise ziehen könnte.
Momentan ist das illusorisch und mir war es nur darum gegangen, dass Ganze mal überhaupt halbwegs (und so gut ich das als jemand, der von Juristerei und Gesetzen wenig bis gar nichts versteht) auf vernünftige Beine zu stellen.
Denn ob nun Privat- oder Amtsmann - entweder auf die eine oder auch die andere Weise ist ein jeder von uns nicht nur gesetzlichen Rechten, sondern auch PFLICHTEN unterworfen, denn selbst der 'deutsche Bundesbürger' an sich ist eine Rechtsperson!!! Heißt auch: einen wahren rechtsfreien (Lebens-)rahmen gibt es gar nicht. Selbst wenn wir als Privatperson bei rot über eine Ampel gehen, bewegen wir uns innerhalb eines bestimmten Rechte- und Pflichtenrahmens. I. d. R. wird daraus selbstredend nichts bemerkenswertes daraus resultieren - erfahrungsgemäß nichts weiter, als "das man eben bei rot über eine Ampel gegangen war - that's it!". Kommt es indes aber hierbei zu einer "ungünstig bis ungut kollidierenden Konfrontation zweier Bundesbürger", findet das grundsätzlich dann im gesetzlichen Rahmen entsprechender Verkehrsregelungen statt und der "Bundesbürger" ist zugleich auch der "Verkehrsteilnehmer". Aber diese Rechtsperson ist er nicht erst, wenn bzw. weil etwas passiert bzw. passiert ist - er ist es die ganze Zeit über - heißt, auch dann, wenn er simpel bei rot über die Ampel geht und eben nichts geschieht. Würde das z. B. ein Angehöriger der Verkehrspolizei oder des Ordnungsamtes sehen, dürfte er diesen Verkehrsteilnehmer durchaus wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft ziehen!

...Wenn ich es zu entscheiden hätte, hätte ich dieser unsäglichen Debatte schon lange ein Ende gemacht. Auch der Bundespräsident ist ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland und für ihn gelten dieselben Rechte, wie für mich, die Allgemeinheit und auch für dich Barkouris - was gibt DIR also das Recht, daran zu zweifeln? ...
Wenn sie Dir so unsäglich erscheint, weshalb beteiligst Du Dich dann?
Was MIR das Recht zum Zweifeln gibt, scheint MIR wenigstens - und das finde ich im Bezug auf diese Deine Frage gar reichlich traurig - klar zu sein: Ich nehme hier als "so mündiger, wie mir möglicher Bundesbürger" mein Recht auf freie Meinungsäußerung wahr und meine Motivation dabei dürfte ebenso wenig unverständlich sein: Ich hoffe dabei auf Gegendarstellungen bzw. -Meinungen, aus denen ich ggf. etwas lernen kann von anderen Bundesbürgern, die sich in bestimmten Bereichen einer theoretischen Materie vlt. besser auskennen als ich.
Das RECHT ZU ZWEIFELN aber habe ich auf jeden Fall - egal, wie viel oder wenig ich von etwas verstehe! Denn zu allererst muss ich als Bundesbürger eines demokratisch basierten Staates das Recht haben dürfen, eine Aussage oder Meinung - auch GRUNDSÄTZLICH - infrage stellen zu dürfen (und könnte somit gar sinnloserweise eben auch reklamieren, wenn jemand behauptet, dass man bei grün über eine Ampel gehen darf, bei rot aber stehen bleiben muss, dass das nicht so sein müsste und man stattdessen eben auch bei einer anderen allgemeingültigen Regelung dessen bei rot über eine Ampel gehen können dürfte und stattdessen bei grün stehen bleiben müsste!)

...Bullcrap. Deine bzw. eure Argumentation zielt darauf ab, dass für Wulff, weil er ein Amt bekleidet, gewisse Teile des Grundgesetzes nicht zu gelten haben. Auf dieser Argumentationsweise aufbauend, kann man genauso sagen, ein Polizist darf sich nicht darüber beschweren, wenn er körperlich, oder verbal attackiert wird, weil er das Amt eines Polizisten bekleidet...
Nein zielt es nicht - zumindest nicht, was mich betrifft. Selbstverständlich gelten auch für Christian Wulff als Bundesbürger der BRD wie für uns alle die Regelungen des Grundgesetzes!!!
ABER: Auch das Grundgesetz ist NICHT absolut alleingültig. Es gibt einen grundlegenden Rechte- und Pflichtenrahmen vor, wird aber durch weitere Gesetzestexte, -Bücher und -Vorschriften verifiziert. SOMIT gilt: Wie jeder von uns so ist auch Herr Wulff - oder Herr Diekmann - nicht nur nach dem Rechtsrahmen des Grundgesetzes alleine Bundesbürger der BRD.
Dahin zu kommt aber auch, dass man auch grundsätzlich zwischen Privatperson und Amtsperson rechtlich unterscheiden muss, denn hier GIBT es rechtliche bzw. gesetzliche Unterschiede.
Wo Du nämlich immer so schön mit Deinem Beispiel von Polizisten kommst: Ein Polizist darf in seiner Freizeit z. B. auch seine Dienstwaffe nicht simpel mit sich herumtragen oder diese gar benutzen. Ist er im Dienst, sieht das anders aus.
Was glaubst Du denn bitte, worauf das basiert? Darauf, dass der Polizist in seiner Freizeit der Meinung ist: "Och ja, macht ja gar keinen Sinn oder Spaß, meine Waffe auch privat zu tragen und zu benutzen..." oder was?
Also noch einmal: Wenn sich Polizisten im selben Rechte- und Pflichtenrahmen wie der übliche Bundesbürger bewegen würden, dürften sie offiziell nicht einmal Verhaftungen durchführen o. Ä. Sie HÄTTEN schlichtweg keine dienstlich-amtliche Gewalt inne - bzw. vor allem nicht in dem Umfang, in dem sie ein Polizist anwenden darf. (Klar hat da auch der Bundesbürger gewisse Rechte - aber in keinem Fall in dem Umfang bzw. Ausmaß. Wie ich schon anmerkte, darf ich als Privat- bzw. Zivilperson z. B. keinesfalls Verhaftungen durchführen bzw. andere Personen an ihrem "Recht auf freie Bewegung" o. Ä. hindern!!!)

Selbstverständlich - und das gebe ich durchaus gerne zu - kenne ich mich nun nicht damit aus, was ein "Bundespräsident" im Sinne seines Amtes und im Unterschied zu ihm als Privatperson darf und was nicht. Doch DASS DAS einen Unterschied macht, da bin ICH MIR jedenfalls SEHR SICHER.
Und dann erklär mir doch mal bitte - und zwar ÜBERZEUGEND - WER da nun bei Diekmann auf dessen Handy angerufen hat - "Privatmann Wulff" oder "Bundespräsident Wulff" - und warum es entweder der 'eine' ODER der 'andere' war!!!

...Und wie sich das vergleichen lässt. Das Recht auf Privatsphäre und körperliche Unversehrtheit gehören zu den Grundrechten...
Lässt es sich nicht - zumindest nicht rechtlich! Es macht schlichtweg einen Unterschied, ob ich unrechtmäßig bei jemanden in dessen Bude eindringe bzw. einbreche ("Einbruch", "Hausfriedensbruch") oder jemanden die Fresse so poliere, dass er ins Krankenhaus bzw. zum Arzt muss ("Körperverletzung").
Richtig, das Recht auf beides hat jeder! Doch die Differenzierungen - auch IMO je nachdem, ob man hierbei dann eine "Privat-" oder "Amtsperson" z. B. vor sich hätte - bzw. Grade dessen sind hierbei relevant und zu berücksichtigen.
D. h. - selbstredend hat z. B. "Polizist Meier" und "Privatperson Meier" beide sowohl ein gewisses Recht auf Privatsphäre als auch auf körperliche Unversehrtheit - wobei das aber überall und je nach zeitweilig eingenommenen Rechtsrahmen einen Unterschied macht.
Dringe ich z. B. unrechtmäßig in die Polizeidienststelle ein, in der "Amtsperson Meier" gerade seinen Dienst versieht und greife ihn körperlich an bzw. verletze ihn, findet das in einem noch etwas anderen Rechtsrahmen doch wohl statt, als würde ich zu "Privatperson Meier" nach Hause gehen, dort in seine Wohnung eindringen und ihn dort körperlich verletzen.
Das "Recht auf körperliche Unversehrtheit" mag hier noch am Ehesten IMHO vergleichbar zwischen "Amts-" und "Privatperson Meier" sein, aber selbst hier gibt es noch auch verifizierende Unterschiede.
Wie gesagt gebe ich gerne zu, dass ich mich da nicht auskenne, denn ich bin kein Jurist!
Doch soviel weiß auch ich, dass es da Unterschiede gibt!!!

...Ich will und muss dich nicht überzeugen...
Stimmt, MUSST Du nicht!!! Aber danke, das Du mir damit in allem Recht gibst, was ich geschrieben habe - und alles Weitere, was Du selbst dazu hier gepostet hast, somit entwertest!
Denn wenn Du nicht in der Lage bist, ausreichend "Würde" ggü. dem, was ich geschrieben habe und somit ggü. der Person, die hinter "Lord Barkouris" steht, aufzubringen, spricht das was Dich betrifft für sich!!! ;):)

...das Urteil bezieht aber Telefongespräche nicht ein!
Das mag sein, aber es könnte ein interessanter Hinweis auf den Umgang der Presse mit den Persönlichkeitsrechten an sich sein - bzw. was hier Gerichte bzw. Gerichtsurteile als zulässig erachten und was nicht.
 
Heißt auch: einen wahren rechtsfreien (Lebens-)rahmen gibt es gar nicht.

Den gibt es tatsächlich nicht, aber, mir stellt sich gerade die Frage, was das denn mit dieser Diskussion zu tun hat. :verwirrt:

Wenn sie Dir so unsäglich erscheint, weshalb beteiligst Du Dich dann?

Ich meine damit primär die öffentliche Debatte, die seit Tagen schon Bestandteil aller Nachrichten ist. Wenn mir die Debatte hier unsäglich erscheinen würde, würde ich mich in der Tat nicht daran beteiligen, das kann ich dir versichern.

Dahin zu kommt aber auch, dass man auch grundsätzlich zwischen Privatperson und Amtsperson rechtlich unterscheiden muss, denn hier GIBT es rechtliche bzw. gesetzliche Unterschiede.

Und trotzdem gelten die Grundrechte für Amts- & Privatpersonen unverändert weiter. Die einzige, mir bekannte Ausnahme, stellen Soldaten dar. Wir debattieren hier nicht auf der Ebene von Zivil- oder Strafrecht, es geht um ganz rudimentäre Rechtsgüter, wie den Schutz der Privat- & Intimsphäre. Da ist es absolut irrelevant, ob es rechtliche Unterschiede zwischen Privat- & Amtsperson gibt.

Wo Du nämlich immer so schön mit Deinem Beispiel von Polizisten kommst: Ein Polizist darf in seiner Freizeit z. B. auch seine Dienstwaffe nicht simpel mit sich herumtragen oder diese gar benutzen. Ist er im Dienst, sieht das anders aus.

Ein Polizist ist auch außerhalb des Dienstes verpflichtet, in viel stärkerem Maße als der Normalbürger, Hilfe zu leisten, wenn Hilfe erforderlich ist. Das bedeutet: wenn er die Möglichkeit hat, auf eine Schusswaffe zurückzugreifen (wie auch immer das geschieht, sei dahingestellt) und der Einsatz dieser Waffe, das mildeste Mittel ist, dann muss er diese auch einsetzen. Wenn ein ausgebildeter Rettungsassistent, außerhalb des Dienstes, an eine Unfallstelle gelangt, muss er auch "mehr" Hilfe leisten, als ein Normalbürger. Das Gleiche gilt auch für Feuerwehrmänner, Ärzte, Krankenpfleger, Angehörige des THWs usw. usf.

Wo wir schon hier sind, um den Bogen zum Bundespräsidenten zu schlagen: darf er also, so lange er Bundespräsident ist, keine Telefongespräche führen, ohne rechnen zu müssen, dass diese veröffentlicht werden, obwohl sie gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind? Und hat er erst wieder ein Recht auf Intim- & Privatsphäre, wenn er nicht mehr Bundespräsident ist?

Klar hat da auch der Bundesbürger gewisse Rechte - aber in keinem Fall in dem Umfang bzw. Ausmaß. Wie ich schon anmerkte, darf ich als Privat- bzw. Zivilperson z. B. keinesfalls Verhaftungen durchführen bzw. andere Personen an ihrem "Recht auf freie Bewegung" o. Ä. hindern!!!

Natürlich darfst du das. Das nennt man Jedermannsrechte. Erwische ich dich z.B auf frischer Tat, wie du gerade Äpfel klaust, darf ich dich festnehmen.

§127 - StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Lässt es sich nicht - zumindest nicht rechtlich!

Natürlich. Es gibt keine Wertigkeit innerhalb der Grundrechte. Wie das Strafrecht, als zuständige rechtliche Instanz für den Schutz von Rechtsgütern, die Verletzung/Einschränkung dieser bewertet, ist ein anderer Schuh. Daraus lässt sich aber keine Wertigkeit von Grundrechten ableiten.

Stimmt, MUSST Du nicht!!! Aber danke, das Du mir damit in allem Recht gibst, was ich geschrieben habe - und alles Weitere, was Du selbst dazu hier gepostet hast, somit entwertest!

Gerade von dir, hätte ich keine so kindliche Reaktion erwartet. :rolleyes:
 
Stimmt, MUSST Du nicht!!! Aber danke, das Du mir damit in allem Recht gibst, was ich geschrieben habe - und alles Weitere, was Du selbst dazu hier gepostet hast, somit entwertest!
Denn wenn Du nicht in der Lage bist, ausreichend "Würde" ggü. dem, was ich geschrieben habe und somit ggü. der Person, die hinter "Lord Barkouris" steht, aufzubringen, spricht das was Dich betrifft für sich!!! ;):)

:verwirrt:
 
@David Somerset: Was ist daran missverständlich? Siehe hierzu im Zusammenhang:
...Was MIR das Recht zum Zweifeln gibt (...): Ich nehme hier als "so mündiger, wie mir möglicher Bundesbürger" mein Recht auf freie Meinungsäußerung wahr und (...) hoffe dabei auf Gegendarstellungen bzw. -Meinungen, aus denen ich ggf. etwas lernen kann von anderen Bundesbürgern, die sich in bestimmten Bereichen einer theoretischen Materie vlt. besser auskennen als ich.
Das RECHT ZU ZWEIFELN aber habe ich auf jeden Fall (...) als Bundesbürger eines demokratisch basierten Staates (also) eine Aussage oder Meinung - auch GRUNDSÄTZLICH - infrage stellen zu dürfen...

@Ben: Das hier drüber gilt auch an Dich! Wenn DAS kindlich - oder kindisch - ist, von mir aus! Dann bin ich eben "kindisch". (Eigtl. vielen Dank für diese Wertung! Man kann es in Anbetracht der Leistungsfähigkeit von Kindern durchaus als Lob betrachten!!! :D)
Allerdings war es mir darum dabei nicht gegangen - wo wir gerade zuvor im Übrigen beim Thema Grundgesetz und seinen Artikeln waren!!! ;)

In sofern vorab nun - vielen Dank, Ben, dass Du Dir jetzt die Mühe gemacht hast!!! :)

Den gibt es tatsächlich nicht, aber, mir stellt sich gerade die Frage, was das denn mit dieser Diskussion zu tun hat. :verwirrt: ...
Habe ich irgendetwas nicht mitgekriegt oder dreht sich die Diskussion hier aktuell um Wulff, seine 'scheinbaren'/'tatsächlichen' "Amtsverfehlungen" (wenn es denn welche waren) und in diesem Zusammenhang um seinen Anruf auf Diekmanns Handy bzw. der Nachricht, welcher er bei ihm auf der Mobilbox hinterlassen hat?
Und drehte sich dann nicht die Diskussion hier (entsprechend der Behandlung dieses Thema in der öffentl. Presse) auch darum, ob bzw, was Diekmann mit dieser Nachricht anfangen kann bzw. darf bzw. ob er sie respektive ihren Inhalt gegen Wulffs Willen veröffentlichen darf!
Und ist dann bei wiederstreitender Ansicht hier, ob Wulff tatsächlich die Veröffentlichung des Inhalts der Nachricht untersagen könne oder dürfe bzw. ob Diekmann diese veröffentlichen könne oder dürfe nicht auch die Frage, in welchem Rechtsrahmen sich die beiden dabei bzw. z. Zeitpunkt der Nachrichtenmitteilung aufhielten?

Vielleicht verstehe oder sehe ich das falsch, aber da man sich ja wohl also IMMER und JEDERZEIT sozusagen in einem niemals völlig rechtsfreien Rahmen bewegt (also somit nicht einmal nachts, daheim und zuhause im eigenem Bett!!!) und dieser Rechtsrahmen sagen wir mal somit jederzeit wenigstens semi-aktiv ist (also: Wir kennen ihn bzw. unsere grundsätzlichen Rechte und Pflichten und verhalten uns entsprechend. Wir wissen also: Gehen wir z. B. in ein Café, kämen wohl nur reichlich dusselige Artgenossen auf den Gedanken, die Bedienung zu Ohrfeigen, weil sie die Bestellung nicht richtig verstanden hat!!!)
Aber dabei stellte sich doch durchaus die berechtigte Frage innerhalb dieser Diskussion, aus welchem Rechtsrahmen heraus Wulff denn nun bei Diekmann anrief?
Hiernach befand sich Wulff gerade auf einer Auslandsreise in Kuwait - sozusagen "...auf dem Weg zum Emir..." :-)rolleyes: Ich verkneife mir jetzt hier mal meine Ansicht über solche Arten journalistisch-augenwischender Formulierungen...!!! ;-))
Die Frage wäre z. B.: Wenn Wulff hierbei tatsächlich in seinem Dienstwagen - bzw. einem im Rahmen seiner Dienstreise für ihn beauftragten Wagen eines Chauffeurs-Service saß - was war er dann: Amtsperson?

Aber ich möchte mich jetzt da mal tatsächlich gerne erst einmal zurückhalten im Hinblick auf einen Widerspruch dazu, als Du meintest, dass Wulff das Recht dazu hat, von Diekman bzw. der Redaktion der Bild-Zeitung zu verlangen, dass der Inhalt der Nachricht NICHT veröffentlicht wird.

Lass mich stattdessen bitte mal folgendes Fragen:
Der "Stern" vom 06.01. schreibt z. B.:

...Gibt es ein Recht auf Veröffentlichung?
´...aber vor allem bleibt die Frage: Hat die Öffentlichkeit das Recht zu erfahren, was Christian Wulff in seiner Funktion als Staatsoberhaupt einem der wichtigsten Journalisten des Landes mitzuteilen hatte?

Juristisch betrachtet ringen zwei Meinungen miteinander, die sich im Wesentlichen auf die gleiche gesetzliche Grundlage beziehen: Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs, das das Recht auf die Vertraulichkeit des Wortes garantiert. Danach ist es ohne Einwilligung der Beteiligten verboten, Inhalte von Briefen, E-Mail oder eben auch Telefonaten zu veröffentlichen. (...)
So sieht es zum Beispiel der Medienrechtler Thomas Hoeren von der Uni Münster. "Eine Berichterstattung wäre ein schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung", so Hoeren. Ähnlich urteilt Rolf Schwartmann, Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht...

Quelle: Wulffs Mailbox-Nachricht: Wie privat ist ein Bundespräsident? - Politik | STERN.DE
Nun - zwar stimmt ja die Aussage des Sterns mit meiner sozusagen überein, dass § 201 StGB offenbar die korrekte gesetzliche Rahmenbasis hierfür darstellt!
Was ich jedoch ganz ehrlich nicht verstehe, ist die Aussage des Medienrechtlers Hoeren dazu!!! :confused:
WESHALB wäre denn nun bitte - ja, was nun eigtl.? -Berichterstattung? -Veröffentlichung? - ein "schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung"? :konfus:

Ich meine - so wie ich das ja oben verstanden hatte, verhält sich das eigtl. entsprechend anders bzw. müsste sich lt. dem Gesetzestext zum § 201 StGB anders verhalten. Für mich - und das hatte ich ja oben versucht zu zeigen - steht das da anders drin!

Was soll das bedeuten, was dieser Hoeren da sagt? Das Privatmann Christian Wulff Chefredakteur Kai Diekmann untersagen darf, die Nachricht zu veröffentlichen, die er ihm als "Bundespräsident Wulff" übermittelt hinterlassen hat? Das "Bundespräsident Wulff" während der Ausübung seines Amtes Diekmann eine private Nachricht übermitteln kann bzw. darf? Kann sich also z. B. ein Polizist überlegen oder aussuchen, ob er gerade im Dienst ist und seine Amtspflichten erfüllt - oder ein Bundespräsident?
Oder geht es hier darum, dass (Diekmanns) Handy zu dem Zeitpunkt den Bild-Cherfredakteur a. D. stellte oder was?
Sorry, ich verstehe das echt nicht?

...Ich meine damit primär die öffentliche Debatte, die seit Tagen schon Bestandteil aller Nachrichten ist...
Ah, okay... Thx! Mit der Aussage kann ich was anfangen!
Allerdings finde ich die 'öffentliche Debatte in den Medien' nun nicht so erheblich unsäglich! Klar, es wird bzw. wurde viel mehr oder weniger nützliches oder sinnvolles dazu beigetragen. Aber das ist doch eben Demokratie bzw. Presse- bzw. Medienberichterstattung in einer Demokratie!!!
Und ehrlich gesagt kann ich dem zumindest eher manchmal nachvollziehbar folgen, als Deinen Gedankengängen! (Ist jetzt aber nicht als Kritik gemeint, sondern schlichtweg verstehe ich wohl simpel einfach manchmal 'zwischen Deinen Zeilen' Deine Gedankengänge nicht!)

...Und trotzdem gelten die Grundrechte für Amts- & Privatpersonen unverändert weiter. Die einzige, mir bekannte Ausnahme, stellen Soldaten dar. Wir debattieren hier nicht auf der Ebene von Zivil- oder Strafrecht, es geht um ganz rudimentäre Rechtsgüter, wie den Schutz der Privat- & Intimsphäre. Da ist es absolut irrelevant, ob es rechtliche Unterschiede zwischen Privat- & Amtsperson gibt...
Okay...! Aber auch das verstehe ich jetzt schlichtweg nicht! Wie können 'rudimentäre Rechtsgüter' - also Dein Beispiel "Schutz der Privat- & Intimssphäre" - im gleichen Maße für Privat- wie Amtspersonen gelten???
Also, verstehe mich nicht falsch - ich meine hiermit nicht, in wieweit ich das nun gut oder weniger gut finde oder will das hier gar irgendwie moralisch bewerten! Das heißt, ich sehe es durchaus auch so, dass sozusagen die Grundrechte nach dem Grundgesetz sowohl für Privatpersonen, als auch für Amtspersonen gelten bzw. gelten müssen bzw. sollten - zumindest in sofern, wie das Sinn macht.
In sofern ist es doch ja IMO völlig in Ordnung, dass z. B. der "Bundespräsident" Wulff selbstredend das Recht darauf hat, in seiner Privatwohnung (oder in bewohnten Privaträumen) - also in einem Umfeld, wo er sich als Privatperson aufhält, auch privat sein zu dürfen und ihn z. B. dort auch niemand so ohne Weiteres bzw. ohne sein Einverständnis belagern oder belästigen darf!
Aber das kann doch aber nicht vollständig gleichartig oder -wertig für die Amtsperson Wulff im amtlich-dienstlichen Rahmen gelten.
Hier müsste doch IMHO geschaut werden, in wieweit z. B. das Amt des Bundespräsidenten als "Diener des Volkes" o. Ä. ein "öffentliches Amt" und somit auch "dem Volke zugänglich" ist - und das in beiderlei Richtungen, heißt auch, wenn sich die Amtsperson an das Volk wendet.
Hier kann, soll und darf doch fast nicht in genau demselben Grad der gleiche Rechtsrahmen wie bei einer Privatperson gelten. Ich meine, was würde das denn sonst heißen?

Also sorry, aber auch das verstehe ich einfach nicht!
IMO muss doch eben eine Person in einem öffentlichen Amt doch noch anders gelagerte Rechtsrahmenmöglichkeiten bzw. -bindungen haben bzw. hat doch eine Amtsperson aus meiner Sicht einfach nicht denselben Stellenwert, wie eine Privatperson - auch wenn die jeweiligen rechtlichen Bedingungen dabei zu Teilen auf den gleichen Grundrechts-Prinzipien basieren.
Und auch wenn diese Beispiel jetzt gar absurd klingt: Aber in meinen Augen macht das sogar einen Unterschied, ob jetzt z. B. ein Polizist während seines Dienstes auf seiner Dienststelle auf das Klo geht oder daheim als Privatmann in seiner Privatwohnung. Es mag dabei in beiden fällen praktisch gesehen vieles ähnlich wirken - und dennoch verstehe ich eine Polizeidienststelle nach wie vor als öffentlich zugänglicheren Raum als eine Privatwohnung! DAS IST also simpel für mich nicht der gleiche Rechtsrahmens-Raum!!! Heißt: Selbstverständlich soll z. B. der Polizist auf der "Dienst-Toilette" ungestört sein können - im Umkehrschluss kann er aber nicht einfach völlig sinnfrei plötzlich die Dienststelle an sich als von jedem "Besucher" oder von "Personen mit bestimmten Anliegen" räumen und sich dabei auf sein Recht auf Privat- oder Intimssphäre berufen.

Allerdings fände ich dahin gehend mal die Frage interessant:
Wie verhält sich das dann eigtl. bei einem Obdachlosen, der unter einer öffentlichen Brücke schläft?
Darf man den sein "Stelle unter der Brücke" dann auch nicht "ohne seine Einwilligung betreten", weil er sich dabei auf den "Schutz seiner Privat- bzw. Intimssphäre" berufen kann? :confused:

...Ein Polizist ist auch außerhalb des Dienstes verpflichtet, in viel stärkerem Maße als der Normalbürger, Hilfe zu leisten, wenn Hilfe erforderlich ist...
Echt? Ist das tatsächlich so? Das war mir nicht bewusst!!! :confused:
Tja, und dennoch ist das z. B. für mich dann jedoch ein Standpunkt, den ich nicht unbedingt teile!
Das, Ben, ist nur meine persönliche Meinung - heißt, dass es keinen Widerspruch hier zu Deiner Aussage darstellt.

Ganz davon abgesehen also, dass ja jeder normale Bundesbürger zur Hilfeleistung im Notfall ohnehin im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet ist, muss aber doch z. B. für den "Polizisten a. D." wirklich genau das gleiche gelten, weil er dann Privatperson und somit üblicher Bundesbürger ist.
Und klar, wenn er z. B. des Abends nach seinem Dienst an einer Bushaltestelle einer Frau beisteht, die von einem angetrunkenen Typen belästigt wird, dieser den "Polizisten a. D." dann angreift und der "Polizist a. D." um sich zur Wehr zu setzen bzw. die Frau zu verteidigen, dabei Fähigkeiten anwendet (ohne allerdings dabei eben seine Schusswaffe zu benützen, die er eigtl. IMO auch hätte in der Dienststelle lassen sollen!!!), die er mal im Rahmen seiner Ausbildung gelernt hat und den Typen somit "zur Ruhe bringt", finde ich das dann völlig okay und ausreichend!!!
Ich sehe das jedenfalls so! Wenn ich als Privatperson z. B. max. (ohne privaten Waffenschein owe) eben nur ein Pfefferspray o. Ä. zur Abwehr eines Angreifers verwenden darf - sorry, dann gilt das aber ebenso für einen Polizisten außerhalb seines Dienstes! Dafür sollte diesem auch kein schlimmerer Strick als jeden anderen Bundesbürger daraus gedreht werden können, wenn er z. B. "unzureichend Hilfe im Notfall leistet"!!!

Für mich macht das so jedenfalls wenig Sinn. Nehmen wir z. B. mal Dein anderes Beispiel eines "Sanitäters a. D.", der in seiner Freizeit an einem Unfallort z. B. unzureichend Hilfe leistet!!!
Für mich würde hier der rechtliche Zusatz reichen "im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten". D. h., dass er zwar nicht verpflichtet wäre, alles "erdenkliche zu leisten, was er im Rahmen seines Berufes gelernt" hat, obwohl das allerdings auch privat im Rahmen seiner Möglichkeiten bzw. Fähigkeiten läge. Hier glaube ich an das Prinzip "gleiches Recht für Alle". Wenn der "Sani a. D." also in einem solchen Fall nur das tut, was mind. notwendig ist und was sozusagen von jedem mind. erwartet werden kann (also entsprechend der Inhalte eines Erste-Hilfe-Lehrgangs), ist das zwar moralisch-charakterlich fragwürdig, aber dann nicht rechtlich! Würde der Sani aber z. B. im Gegenzug dazu mehr tun als notwendig und ihm würde ein verhängnisvoller Fehler dabei unterlaufen, müsste dann hierbei IMO das Verhältnismaß der Mittel gelten und in sofern 'es geschah "im Rahmen seiner Möglichkeiten" ein Fehler'.
Was man ihm indes keinesfalls vorwerfen könnte ist, dass er privat dann z. B. bestimmte Geräte nicht anwenden kann, weil sie ihm schlichtweg nicht zu Verfügung stehen!!!

...darf er also, so lange er Bundespräsident ist, keine Telefongespräche führen, ohne rechnen zu müssen, dass diese veröffentlicht werden, obwohl sie gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind? ...
Also - wieder nur meine Meinung, weil k. A. was da eben entsprechend praktischer Rechtsrahmen ist - selbstverständlich darf er erst einmal grundsätzlich telefonieren, nur nicht "privat"! Heißt für mich auch: Wenn er als "Bundespräsident" dienstlich - auch per Diensthandy owe - telefoniert, kann er sich hinterher nicht hinstellen und sich sozusagen "aussuchen" - »Ach, das war jetzt aber ein Privattelefonat!!! «
Die Einschätzung des Rechts auf Veröffentlichung müsste dann allerdings auch entsprechend des "amtlichen Rechtsrahmens" erfolgen - heißt, dass das dann selbstverständlich auf einer weitaus öffentlichkeitsinteressen- oder regierungspolitischen bzw. die Landessicherheit betreffend basierten Erörterung stattfinden sollte. Was das betrifft, müsste bzw. sollte das dann entsprechend den Regierungsämtern vorab "amtsrechtlich" festgelegt sein.

In sofern - ja, ich sehe es so, das IMO die Grenzen zwischen Amts- und Privatperson all zu fließend bzw. sich überschneidend sind. Es gibt hier durchaus Möglichkeiten, dass zu begrenzen bzw. hier klare Grenzen zu ziehen.

Es geht - das betone ich hiermit gerne - mir nicht darum, jemanden wie dem Bundespräsidenten Christian Wulff oder sonst einem Regierungspolitiker hier Menschlichkeit absprechen zu wollen oder gar dementsprechend kein Verständnis zu haben!!!

Aber grundsätzlich sehe ich es tatsächlich so: Nein, als "Bundespräsident" darf er erst IMO private Telefonate führen, von denen er entsprechend der Rechtssprechung des § 201 z. B. verlangen darf, dass sie NICHT einfach veröffentlicht werden dürfen, weil sie rein private und persönliche Inhalte bzw. Informationen enthalten, wenn sie 'tatsächlich privater Natur sind'!
Hierbei müsste nämlich IMO auch erst einmal geklärt werden, in wiefern bzw., wieweit "Bundespräsident Wulff" privat hätte mit Diekmann telefonieren KÖNNEN, wenn er gewollt hätte!
War die Handynummer, die er angerufen hat, die durch diesen bestätigte Privathandynummer Diekmanns? Rief Wulff ihn aus einem seinerseits reinen privaten Rahmen heraus an? Und: Ist der in der Nachricht mitgeteilte Inhalt dieser privater oder amtlicher Natur?

Ich sehe das jedenfalls so: Als Privatmann Wulff hat Wulff ganz klar sein Recht auf Privat- und Intimssphäre, als Amtsmann und somit "Persönlichkeit des öffentlich-gesellschaftlichen Lebens" hat er sie weniger. (Mir ist dabei durchaus bewusst, dass das für Regierungspolitiker auch ein Problem darstellt, was ihre Amtsdienstzeiten in der Praxis anbelangt! Aber haben sie dafür nicht - sehr spezielle Notfälle ausgenommen - auch die Möglichkeit, nach vier Jahren zu sagen: "Nein, ist okay... Ich kandidiere kein zweites Mal! -Vielen Dank!" -??)

Und ganz davon ab: In welchem Fall dürfte denn Herr "Bundespräsident Wulff" bitteschön einzig und alleine - und somit unabhängig der öffentlichen Interessen bzw. Belange des Volkes - entscheiden können sollen, WAS für die Öffentlichkeit bestimmt ist oder was NICHT?
In einem Fall IMO ganz bestimmt nicht: Nämlich, wenn es einer Amtsperson gerade gelegen in den Kram passt!!!
In sofern also - die IMO zu klärende Frage ist, ob Herr Wulff hier tatsächlich nun ein "amtliches Telefonat" mit Herrn Diekmann (bzw. seiner Mobilbox) geführt hat oder nicht!!!

...Das nennt man Jedermannsrechte. Erwische ich dich z.B auf frischer Tat, wie du gerade Äpfel klaust, darf ich dich festnehmen...
Ach so? Na, vielen Dank für die Info! :)
Auch das war wieder etwas, was ich so nicht wusste.
Nichts desto trotz fasse ich das jetzt aber auch mal als zweischneidiges Schwert auf! Ich meine, hier wird es aber doch wohl noch Unterschiede in Punkto "vorläufige Festnahme" bzw. "vorläufiges Festsetzen" geben - und auch generell zwischen dem "Recht bzw. der Pflicht auf Festnahme" zwischen Privat- und Amtsperson, wie z. B. einem Polizisten.
 
Die Frage wäre z. B.: Wenn Wulff hierbei tatsächlich in seinem Dienstwagen - bzw. einem im Rahmen seiner Dienstreise für ihn beauftragten Wagen eines Chauffeurs-Service saß - was war er dann: Amtsperson?

Gut, jetzt habe ich verstanden, was du meinst. Und, ich finde die Frage nicht mal schlecht. Ich möchte darauf mal so antworten: wäre ich Richter und müsste hier entscheiden (vollkommen egal, ob das hier jetzt einer richterlichen Entscheidung bedarf), würde ich davon ausgehen, dass Wulff als Privatmann bei Diekmann angerufen hat. Das wäre meine Auffassung zur Sachlage, die ich damit begründen würde, dass ich Herr Wulff nicht nachweisen kann, dass er als Bundespräsident und somit Amtsperson, den vielzitierten Anruf unternommen hat.

Natürlich, kann man hier auch eine ganz andere Auffassung vertreten und z.B so argumentieren, dass Wulff den Anruf nur getätigt hat, um weiteren Schaden von sich als Amtsperson abzuwenden. Sollte in naher Zukunft noch mehr über diesen Anruf ans Tageslicht kommen, als es bisher der Fall war, müsste man die Sachlage vermutl. anders bewerten - allerdings würde das nichts an meiner Einschätzung zur Lage verändern.


WESHALB wäre denn nun bitte - ja, was nun eigtl.? -Berichterstattung? -Veröffentlichung? - ein "schwerer Verstoß gegen die Rechtsordnung"? :konfus:

Weil sie - nach Rechtsauffassung der zitierten Rechtswissenschaftler - ein Verstoß gegen §201 Absatz 2, Nummer 2 StGB und damit ein Vergehen wäre. Eine andere Meinung ist, dass eine Veröffentlichung ohne Wulffs Einverständnis kein Verstoß und damit auch kein Vergehen wäre.

Ich meine - so wie ich das ja oben verstanden hatte, verhält sich das eigtl. entsprechend anders bzw. müsste sich lt. dem Gesetzestext zum § 201 StGB anders verhalten. Für mich - und das hatte ich ja oben versucht zu zeigen - steht das da anders drin!

Innerhalb der Rechtswissenschaft gibt es solche Meinungsverschiedenheiten zu ziemlich jedem Paragraphen, in so gut wie jedem Gesetzestext. Man spricht dann von herrschender Meinung, als der Meinung die eben vom großen Teil der Rechtswelt vertreten wird und von der Mindermeinung, die von einem kleineren Teil als richtige Interpretation/Auslegung angesehen wird. Keine Meinung ist dabei falsch! Jeder Rechtswissenschaftler muss seine Meinung nur argumentativ (gut) unterfüttern - und das, ist z.B ein Grund, warum Gerichte teilweise anders entscheiden.

Das bedeutet: wärest du z.B Richter, wäre es vollkommen in Ordnung, wenn das für dich anders da drin steht.

Allerdings finde ich die 'öffentliche Debatte in den Medien' nun nicht so erheblich unsäglich! Klar, es wird bzw. wurde viel mehr oder weniger nützliches oder sinnvolles dazu beigetragen. Aber das ist doch eben Demokratie bzw. Presse- bzw. Medienberichterstattung in einer Demokratie!!!

Das ist aber schon keine Berichterstattung mehr, sondern eine Hetzjagd. Und irgendwo, ist auch gut. Wie schon gesagt: das Recht auf Pressefreiheit hört da auf, wo es anderer Leute Recht verletzt und in meinen Augen, ist diese Grenze bei Wulff schon lange überschritten.

Okay...! Aber auch das verstehe ich jetzt schlichtweg nicht! Wie können 'rudimentäre Rechtsgüter' - also Dein Beispiel "Schutz der Privat- & Intimssphäre" - im gleichen Maße für Privat- wie Amtspersonen gelten???

Weil zum einen, die Unterscheidung zwischen Amts- & Privatperson nur in gewissen Punkten überhaupt relevant ist (z.B §258a StGB) und zum anderen, die rudimentären Rechtsgüter, also die Grundrechte, für jeden in gleichem Maße gelten, sei es verurteilter Mörder, Neo-Nazi, Bundespräsident, oder Kindergartenkind.

IMO muss doch eben eine Person in einem öffentlichen Amt doch noch anders gelagerte Rechtsrahmenmöglichkeiten bzw. -bindungen haben bzw. hat doch eine Amtsperson aus meiner Sicht einfach nicht denselben Stellenwert, wie eine Privatperson - auch wenn die jeweiligen rechtlichen Bedingungen dabei zu Teilen auf den gleichen Grundrechts-Prinzipien basieren.

Man darf es nicht so verstehen, dass für jede Person individuell zusammengestellte Gesetze gelten. Viel mehr, gelten für eine Amtsperson all die Gesetze/Pflichten/Rechte, die auch für eine Privatperson gelten, plus zusätzliche Gesetze, die ihr Amt regeln. Um beim Polizisten zu bleiben: für ihn gelten all dieselben Gesetze, die auch für eine Privatperson gelten, aber zusätzlich noch das Polizeigesetz und die Strafprozessordnung. Das mindert keinesfalls die Relevanz der Gesetze, die für ihn als Privatperson gelten würden - es erweitert diesen 'Rahmen' lediglich.

Jetzt mal ganz blöd gesagt: das was du meinst - zumindest so, wie ich es verstehe - würde im Fall Wulff funktionieren, wenn es ein Bundespräsidentengesetz gäbe, in dem ganz ausdrücklich stehen würde, dass der Bundespräsident keine Recht auf Vertraulichkeit seiner Wortes mehr hat, so lange er sein Amt ausübt.

Wie verhält sich das dann eigtl. bei einem Obdachlosen, der unter einer öffentlichen Brücke schläft?
Darf man den sein "Stelle unter der Brücke" dann auch nicht "ohne seine Einwilligung betreten", weil er sich dabei auf den "Schutz seiner Privat- bzw. Intimssphäre" berufen kann? :confused:

Könnte er nur, wenn du zu seinem Schlafkarton gehst und da irgendwelche Briefe heraus nimmst, diese ohne seine Erlaubnis liest und den Inhalt am besten noch weiter erzählst. Oder so ähnlich. So, oder so, müsste dem Obdachlosen aber bewusst gewesen sein, dass er keine Privatsphäre erwarten kann, wenn er an einem öffentlichen Platz nächtigt. Sowas würde jeder Richter direkt abschmettern bzw. würde die Staatsanwaltschaft gar nicht erst Ermittlungen aufnehmen.

Ich sehe das jedenfalls so! Wenn ich als Privatperson z. B. max. (ohne privaten Waffenschein owe) eben nur ein Pfefferspray o. Ä. zur Abwehr eines Angreifers verwenden darf - sorry, dann gilt das aber ebenso für einen Polizisten außerhalb seines Dienstes! Dafür sollte diesem auch kein schlimmerer Strick als jeden anderen Bundesbürger daraus gedreht werden können, wenn er z. B. "unzureichend Hilfe im Notfall leistet"!!!

Der Punkt ist doch: jeder geht davon aus, dass ein Polizist weit besser dazu befähigt, weil dazu ausgebildet, ist, einen körperlichen Angriff auf sich, oder Passanten abzuwehren, als der Normalbürger. Weiterhin übt er ja genau diese Tätigkeit im Dienst aus. Er kann also nicht einfach außer Dienst, so tun, als könnte er sich nicht zur Wehr setzen und nix tun.

Für mich würde hier der rechtliche Zusatz reichen "im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten". D. h., dass er zwar nicht verpflichtet wäre, alles "erdenkliche zu leisten, was er im Rahmen seines Berufes gelernt" hat, obwohl das allerdings auch privat im Rahmen seiner Möglichkeiten bzw. Fähigkeiten läge

Natürlich, niemand wird dem Sanitäter einen Strick daraus drehen, wenn er einen Menschen mangels benötigtem Equipment, oder weiteren befähigten Helfern, nicht retten konnte. Nur, er muss wirklich alles tun, was im Rahmen seiner Möglichkeiten liegt. Und das ist bei einem Rettungsassistenten, oder einem Arzt, eben viel mehr, als bei einem Normalbürger, der sich vermutl. nicht mal mehr an den Kurs 'Lebensrettende Sofortmaßnahmen', im Rahmen seines Erwerbes einer Fahrerlaubnis, erinnert.

Nichts desto trotz fasse ich das jetzt aber auch mal als zweischneidiges Schwert auf! Ich meine, hier wird es aber doch wohl noch Unterschiede in Punkto "vorläufige Festnahme" bzw. "vorläufiges Festsetzen" geben - und auch generell zwischen dem "Recht bzw. der Pflicht auf Festnahme" zwischen Privat- und Amtsperson, wie z. B. einem Polizisten.

Wie sagte doch mein Strafrecht-Prof: dies sind die Jedermanns-Rechte, aber ich empfehle jedermann, diese nicht wahrzunehmen. Allerdings sind die Unterschiede zwischen Polizisten und Nicht-Polizisten in diesem Punkt gar nicht so groß. Polizisten dürfen auch Festnahmen durchführen, ohne einen Täter auf frischer Tat zu ertappen - aber dafür brauchen sie eine richterliche Anordnung. Ohne eine solche, oder die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Festnahme nach den Jedermannsrechten, darf auch ein Polizist keine Festnahme/Festsetzung vornehmen.

Für Identitätsfeststellung, gilt natürlich was anderes. Ein Polizist darf dich jederzeit dazu auffordern, dich auszuweisen.
 
Gerade von dir, hätte ich keine so kindliche Reaktion erwartet. :rolleyes:

Beim ersten Mal hab ich mir noch meinen Teil gedacht, beim zweiten Mal ist er ohne langes Debattieren auf meiner Ignore-Liste gelandet und zwar nur aus reinem Selbstschutz: von der regelmäßigen Quantitativität seiner Beiträge bekomme ich nämlich nur Kopfschmerzen. So viel zusammenhangloses Geschwätz nur um des Redens selbst Willen hab ich hier lange nicht mehr gelesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Ben: Sorry, wenn es etwas gedauert hat, aber jetzt nehme ich mir kurz die Zeit zu AW-ten! ;):)

...wäre ich Richter und müsste hier entscheiden (vollkommen egal, ob das hier jetzt einer richterlichen Entscheidung bedarf), würde ich davon ausgehen, dass Wulff als Privatmann bei Diekmann angerufen hat...
Okay, kein Widerspruch dazu, dass das Deine Auffassung wäre! Allerdings würde mich schon dann auch interessieren, worauf Du hierbei dann Deine Entscheidung tiefer gehend gründen würdest? So, wie ich das mitbekommen habe, hat Wulff ja wohl zu dem Zeitpunkt gerade eine Dienstreise unternommen gehabt und selbst, wenn er zu dem Zeitpunkt in einem örtlichen Taxi oder einer Limousine eines Chauffeur-Services gesessen haben sollte als er den Anruf tätigte, hätten er diesen auch als "Privatmann" tätigen können?
Oder würde hier gar ausreichen, dass es vielleicht Wulffs privates Mobiltelefon war? Oder wäre das auch bzw. nur von einer Aussage Wulffs dazu abhängig? :confused:

...Weil sie - nach Rechtsauffassung der zitierten Rechtswissenschaftler - ein Verstoß gegen §201 Absatz 2, Nummer 2 StGB und damit ein Vergehen wäre. Eine andere Meinung ist, dass eine Veröffentlichung ohne Wulffs Einverständnis kein Verstoß und damit auch kein Vergehen wäre...
Der Zeitungs-Artikel meint also, dass das eine Rechtsauffassung wäre. Gut, stimmt - ich bin kein Richter o. auch nur Ä. Aber darf ich zumindest als kleiner, unbedeutender Bundesbürger dennoch anderer unmaßgeblicher Ansicht sein?
Das jedenfalls bin ich nach wie vor und ich fände es auch interessant mal zu wissen, wie Du da den Gesetzestext des § 201 auffasst bzw. ob dieser ggf. in diesem Fall tatsächlich so verschiedentlich aufgefasst werden könnte.
IMO erscheint mir die Aussage des § 201 hier in diesem Fall - vorausgesetzt er würde z. B. hypothetisch gesehen auf Diekmann Anwendung finden - doch recht eindeutig, was die Frage der Möglichkeit zur Veröffentlichung beträfe. Aber vielleicht verstehe ich das falsch.

...Weil zum einen, die Unterscheidung zwischen Amts- & Privatperson nur in gewissen Punkten überhaupt relevant ist (z.B §258a StGB) und zum anderen, die rudimentären Rechtsgüter, also die Grundrechte, für jeden in gleichem Maße gelten, sei es verurteilter Mörder, Neo-Nazi, Bundespräsident, oder Kindergartenkind...
Vielen Dank für den Hinweis! Den § 258a StGB werde ich mir bei Gelegenheit mal in Ruhe anschauen, wenn ich etwas mehr Zeit dazu finde, als mir mom. zur Verfügung steht!

...Man darf es nicht so verstehen, dass für jede Person individuell zusammengestellte Gesetze gelten...
Das hatte ich so auch nicht verstanden gehabt, wenn gleich allgemeingültige Gesetze bei betreffenden Fällen individuell Anwendung finden (können) - soweit sie darauf anwendbar sind!
Aber wahrscheinlich habe ich das ebenfalls falsch verstanden! *seufz*

Wenn ich Dich so also jetzt richtig verstehe, gelten also für den Polizisten im Dienst neben dem 'Polizeigesetz und der StPO" also auch die Gesetze/Rechte/Pflichten einer Privatperson? Oder gilt das für Polizisten generell - ob nun im Dienst oder in der Freizeit?

...dass der Bundespräsident keine Recht auf Vertraulichkeit seiner Wortes mehr hat, so lange er sein Amt ausübt...
Heißt das dann nun generell für Regierungspolitiker - oder z. B: auch für das Amt des Bundespräsidenten - dass das bundesdeutsche Volk in unserer Demokratie also somit keinerlei Recht darauf hat, von diesem die Herausgabe, Veröffentlichung bzw. öffentlichen Aufklärung zu verlangen?
Also - das im Umkehrschluss jeder Regierungspolitiker jederzeit die Möglichkeit hat, jedwede öffentliche Stellungnahme, Aussage, Informationspreisgabe o. Ä. absolut zu verweigern (Rechtfertigungen o. Ä. an dieser Stelle jetzt mal ausgenommen!!!) ? :confused:

...Könnte er nur, wenn du zu seinem Schlafkarton gehst und da irgendwelche Briefe heraus nimmst, diese ohne seine Erlaubnis liest und den Inhalt am besten noch weiter erzählst. Oder so ähnlich. So, oder so, müsste dem Obdachlosen aber bewusst gewesen sein, dass er keine Privatsphäre erwarten kann, wenn er an einem öffentlichen Platz nächtigt. Sowas würde jeder Richter direkt abschmettern bzw. würde die Staatsanwaltschaft gar nicht erst Ermittlungen aufnehmen...
Interessant - und zumindest würde ich DAS dann auch wie die Richter sehen, zumindest was das Recht auf Privatsphäre anbetrifft.
Wo wir allerdings auch gerade beim Thema "Postgeheimnis" sind: Gilt das eigtl. auch für Mobilbox-Nachrichten und wenn ja, nur für den Empfänger oder den Absender - oder für beide?

...Der Punkt ist doch: jeder geht davon aus, dass ein Polizist weit besser dazu befähigt, weil dazu ausgebildet, ist, einen körperlichen Angriff auf sich, oder Passanten abzuwehren, als der Normalbürger. Weiterhin übt er ja genau diese Tätigkeit im Dienst aus. Er kann also nicht einfach außer Dienst, so tun, als könnte er sich nicht zur Wehr setzen und nix tun...
Auch wenn das so ist, wie Du sagst (was ich auch nicht wusste!!!) - es entspricht nicht meiner Meinung dazu.
Auch ein Polizist muss Freizeit bzw. Privat sein können bzw. dürfen. Und wenn das heißt, dass er zwar durchaus vlt. das Recht hat, 'alles in seiner Macht stehende zu tun, um Schaden von anderen abzuwenden', sehe ich es dennoch nicht so, dass er privat bzw. in seiner Freizeit per Gesetz verpflichtet sein sollte, mehr zu machen, als auch von jedem anderen privaten Bundesbürger verlangt wird.

@icebär - kurzer Off-Topic-Hinweis: Vielen Dank für den wohlgemeinten Hinweis in Deinem Beitrag auf die korrekte Formulierungsweise von "Quantität". Ich habe das daher gleich verbessert! ;)

General off-topic-pointer: Darüber hinaus ist es IMHO allerdings höchst bedauerlich, wenn Posting-Inhalte wie hier gerade eben ungeachtet einer mehr hintergründigen, als rhetorisch-suggestiven Arroganz zudem noch absolut jedweden Themen-Bezug zum Thread vermissen lassen!!! Leider kann sich dieser Poster hier dabei gar noch auf Inhalte der PSW-Hilfe stützen, wie etwa:

...Dass Beleidigungen und absichtlich verletzende Aussagen zu unterlassen sind, dürfte sich von selbst verstehen (...)
Nicht gestattet ist außerdem das Erstellen von Themen welche sich direkt auf andere Mitglieder des Forums beziehen...

Quelle: Projekt Star Wars - Hilfe: 1. Forenbetrieb
Wenn Poster, die offenbar über die rhetorische Befähigung verfügen, die obere Posting-Maßgabe nicht zu verletzen, sogar auch Begriffe wie "Thema", "Themen-Bezug" und "Themen-Fehlbezug" verstehen können, dürfte man das ja vielleicht sogar als löblich bezeichnen können. ;)
 
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