Merkel wird Kanzler

Darth Hirnfrost schrieb:
Was denn? Kanzler-Stellvertreter?

Also,in meinen Augen ist es ein gewaltiger Unterschied zwischen einem Stellvertreter,der in Abwesensheit des Kanzlers die Kabinetssitzungen leitet(was übrigens auch der dienstälteste Minister tut) und einem echten Vize-Kanzler.
Der Stellvertreter hat mit Sicherheit keine Richtlinienkompetenz in Abwesenheit des des Kanzlers und der Kanzler kann ihm wohl auch keine Befugnise übertragen.
 
Jedihammer schrieb:
Also,in meinen Augen ist es ein gewaltiger Unterschied zwischen einem Stellvertreter,der in Abwesensheit des Kanzlers die Kabinetssitzungen leitet(was übrigens auch der dienstälteste Minister tut) und einem echten Vize-Kanzler.
Der Stellvertreter hat mit Sicherheit keine Richtlinienkompetenz in Abwesenheit des des Kanzlers und der Kanzler kann ihm wohl auch keine Befugnise übertragen.
Da drängt sich mir noch ne Frage auf.

Angenommen Merkel würde sterben.... ein richtiger Vizekanzler würde dann doch automatisch nachrücken. Aber ich denke mal, dass der Stelvertreter nur provisorisch das Amt übernimmt, und dann die Koalitionen etc einen neuen Kanzler wählen müssen, oder?
 
Talon Karrde schrieb:
Da drängt sich mir noch ne Frage auf.

Angenommen Merkel würde sterben.... ein richtiger Vizekanzler würde dann doch automatisch nachrücken. Aber ich denke mal, dass der Stelvertreter nur provisorisch das Amt übernimmt, und dann die Koalitionen etc einen neuen Kanzler wählen müssen, oder?

Der Bundeskanzler kann meines Wissens nur vom Bundestag gewählt werden.
Im Falle seines Todes kann es m.E. nur einen geschäftsführenden Kanzler geben,bis der BT einen neuen gewählt hat.
Aber da kennt sich Ki Gon mit Sicherheit besser aus.
 
Jedihammer schrieb:
Also,in meinen Augen ist es ein gewaltiger Unterschied zwischen einem Stellvertreter,der in Abwesensheit des Kanzlers die Kabinetssitzungen leitet(was übrigens auch der dienstälteste Minister tut) und einem echten Vize-Kanzler.
Der Stellvertreter hat mit Sicherheit keine Richtlinienkompetenz in Abwesenheit des des Kanzlers und der Kanzler kann ihm wohl auch keine Befugnise übertragen.

Der Stellvertreter nimmt grundsätzlich alle Befugnisse des Bundeskanzlers wahr, wenn dieser verhindert ist.
Wobei sich die tatsächliche Weite diese Wahrnehmung durch die Art der Verhinderung bemißt (Sprich: Je verhinderter der Kanzler ist, desto mehr darf der Stellvertreter).

Die Ausnahme ist, dass nur der Bundeskanzler selbst die Vertrauensfrage stellen darf.
Auch darf sich ein Mißtrauensvotum gemäß Art. 67 GG nur gegen den Kanzler selbst richten.

Talon Karrde schrieb:
Angenommen Merkel würde sterben.... ein richtiger Vizekanzler würde dann doch automatisch nachrücken. Aber ich denke mal, dass der Stelvertreter nur provisorisch das Amt übernimmt, und dann die Koalitionen etc einen neuen Kanzler wählen müssen, oder?

Es wäre naheliegend anzunehmen, dass der bisherige Stellvertreter zumindest provisorisch das Amt des Bundeskanzelers wahrnehmen würde.
Dies ist allerdings nicht der Fall, da Art 69 Abs. 2 GG dem entgegen steht:

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

Der Tod des Bundeskanzlers ist so ziemlich die eindeutigste Form der Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. ;)

Im Falle des Todes des Kanzlers verlieren also alle Minister automatisch ihr Amt und Deutschland hat dann keine Bundesregierung mehr.

Um es kurz zu machen, es liegt eine Regelungslücke in Bezug auf "Tod des Bundeskanzlers" vor.
Es gibt keine Norm, die diesen Fall direkt regeln könnte.

Natürlich kann der Bundestag sofort einen neuen Kanzler wählen. Aber es ist ja denkbar, dass er dies nicht hinbekommt und besonders mit Hinblick auf die Fristen des Art. 63 GG ist zu Befürchten, dass Deutschland recht lange regierungslos sein könnte (was mit Hinblick auf die ständig fortlaufenden zu erledigenden Geschäfte, natürlich nicht sein kann).

Für den Fall, dass der Bundestag unfähig ist unverzüglich einen neuen Kanzler zu wählen, geht man daher in diesem Fall von einer außerordentlichen Ernennungsbefugnis des Bundespräsidenten aus.
Dies wird durch die analoge Anwendung von Art. 69 Abs. 3 GG ermöglicht.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Regelmäßig wird es dann darauf hinauslaufen, dass der Bundespräsident den früheren Stellvertreter des Bundeskanzlers zum geschäftsführenden Bundeskanzler ernennt (ernennen muß).
 
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