Dorsk schrieb:
OK. Danke. Hmm wenn ich es mir recht überlege, ist das Teil ja auch online Verfügbar. Aber kannst du mir noch sagen, ob man jetzt die verletzung der Privatsphäre einklagen kann oder nicht? Bin nur ein Pseudojeurist, da ich in der Bibliothek der juristischen Fakultät arbeite.
Also ich weiß natürlich nicht wie das in der Schweiz ist... in Deutschland ist das folgendermaßen:
Die Grundrechte (Art. 1-18) sind "lediglich" Abwehrrechte im Verhältnis Bürger-Staat. Dies bedeutet, wenn der Staat irgendetwas macht, was in die zB Privatsphäre eines Bürgers eingreift, dann kann dieser dies vor dem Bundesverfassungsgericht beanstanden. Das Gericht prüft dann ob in die Privatsphäre eingegriffen wurde, in wie weit der Staat dies durfte und ob er darüber hinausgegangen ist was er durfte (vereinfacht gesagt). Erklärt das Gericht die Klage als zulässig und begründet, wird der Staat dazu verurteilt dasjenige Handeln, was in die Privatsphäre eingegriffen hat, zu unterlassen.
Die Grundrechte gelten aber nicht im Verhältnis Bürger - Bürger. Das heißt, wenn jetzt jemand her geht und in meinen Sachen rum schnüffelt, dann kann ich mich nicht auf den Schutz meiner Privatsphäre berufen. Zumindest nicht direkt. Ich kann den anderen evtl. wegen Hausfriedensbruchs anzeigen, oder wegen Diebstahls, wenn er zB meinen PC geklaut hat um ihn zu durchsuchen... Zivilrechtlich kann man es mit Schadensersatz versuchen.
Die Gerichte müssen sich aber an die Grundrechte halten, das heißt, dass bei Entscheidungen eines Gerichts die Grundrechte doch eine Rolle spielen, auch wenn es sich um eine Streitigkeit Bürger - Bürger geht. Das nennt man dann mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.
Ich hoffe das beantwortet Deine Frage
