Crimson
The great Cornholio
Heute vor 75 Jahren, am 12.01.1951, trat die UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes inkraft.
Der Text wurde im Wesentlichen von dem polnisch-jüdischen Juristen Raphael Lemkin formuliert, der den Begriff "Genozid" 1944 unter dem Eindruck des türkischen Vorgehens gegen die Armenier (1915-16) und die Vernichtung der europäischen Juden während der Naziherrschaft formuliert hatte.
In Artikel III der Konvention wird der Begriff des Völkermordes erstmals vertraglich definiert. Völkermord ist demnach:
eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
Folgende Handlungen sind zu bestrafen:
a) Völkermord,
b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,
d) Versuch, Völkermord zu begehen,
e) Teilnahme am Völkermord
Bis heute haben 154 Staaten die Konvention unterzeichnet. Die Bundesrepublik am 9.8.1954, die DDR am 27.3.1973, allerdings - wie alle Staaten des damaligen Ostblocks - mit Vorbehalten.
In Deutschland wurde Völkermord wurde zunächst als §220 StGB in nationales Recht umgesetzt. Seit 2002 ist der Straftatbestand nach dessen Einführung im Völkerstrafgesetzbuch (VstGB) unter §6 normiert. Die Aufstachelung zum Völkermord ist nach §130 StGB als Volksverhetzung strafbar.
C.
Der Text wurde im Wesentlichen von dem polnisch-jüdischen Juristen Raphael Lemkin formuliert, der den Begriff "Genozid" 1944 unter dem Eindruck des türkischen Vorgehens gegen die Armenier (1915-16) und die Vernichtung der europäischen Juden während der Naziherrschaft formuliert hatte.
In Artikel III der Konvention wird der Begriff des Völkermordes erstmals vertraglich definiert. Völkermord ist demnach:
eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
Folgende Handlungen sind zu bestrafen:
a) Völkermord,
b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord,
d) Versuch, Völkermord zu begehen,
e) Teilnahme am Völkermord
Bis heute haben 154 Staaten die Konvention unterzeichnet. Die Bundesrepublik am 9.8.1954, die DDR am 27.3.1973, allerdings - wie alle Staaten des damaligen Ostblocks - mit Vorbehalten.
In Deutschland wurde Völkermord wurde zunächst als §220 StGB in nationales Recht umgesetzt. Seit 2002 ist der Straftatbestand nach dessen Einführung im Völkerstrafgesetzbuch (VstGB) unter §6 normiert. Die Aufstachelung zum Völkermord ist nach §130 StGB als Volksverhetzung strafbar.
C.




