Letzte Mahnung

muss ich leider widersprechen. im bgb gibts nunmal anfechtungs- und widerrufsfristen... deswegen vorsichtshalber, neben des bestreitens des vertragsabschlusses, schriftlich widerrufen bzw. anfechten. du gehst auf nummer sicher...

Die Betreffen allerdings eher öffentliche Dinge, nicht den Vertragsverkehr zwischen Privaten. Die Mahnung hat an sich kaum Rechtswirkung, da sie nur ein Angebot ist, die Gegenleistung neu zu regeln bzw. dich halt darüber zu informieren, dass etwas aussteht.
 
Die Betreffen allerdings eher öffentliche Dinge, nicht den Vertragsverkehr zwischen Privaten. Die Mahnung hat an sich kaum Rechtswirkung, da sie nur ein Angebot ist, die Gegenleistung neu zu regeln bzw. dich halt darüber zu informieren, dass etwas aussteht.

was meinste denn mit öffentlich??? ich meine mich zu erinnern, das bgb in der langversion als bürgerliches recht bezeichnet wird... ;-) das hat aber überhaupt rein gar nichts mit dem öffentlichen recht zu tun. und ne mahnung entfaltet prinzipiell nur wirkung im hinblick auf den verzug und ggf. den verzugsschaden. glaub mal, ich weiss wovon ich rede...
 
Das Anfechtungsfristen genau so wie Wiederrufsfristen eher ein Ding des öffentlichen Rechtsverkehrs sind. Im privaten Vertragsverkehr ist es Verhandlungssache, da wie erwähnt die Mahnung nur ein Hinweiß/Angebot ist, der an sich auch nicht mehr bewirkt, als, wenn ich bei meinem Freund dem ich €25 geliehen habe mal Anrufe zum ihn bitten, dass er mir sie bitte innerhalb der nächsten Woche zurück gibt. Die schriftliche Mahnung unterstützt dich nur in der Glaubwürdigkeit, wenn den Streit vor Gericht tragen willst.
 
mit verlaub, aber das ist echt absoluter blödsinn. ich sag immer ein blick ins gesetz hilft bei der rechtsfindung. guck mal beispielsweise in die vorschriften der §§ 121 , 124 bgb. da sind z. b. die fristenregelungen zur anfechtung von willenserklärungen enhalten, die auf irrtümern beruhen bzw. die aufgrund einer arglistigen täuschung bzw. widerrechtlichen drohung abgegeben worden sind. weiter geht´s mit § 355 bgb. hier ist die widerrufsfrist für verschiedene widerrufsrechte im hinblick auf die verbraucherschutznormen der § 312 ff. bgb geregelt (2 Wochen). wenn du sagst, dass diese vorschriften dispositiv sind und damit vertraglich abbedungen werden können, ist das auch falsch. was würden solche vorschriften, die explizit den verbraucher, den arglistig getäuschten oder den widerrechtlich bedrohten schützen sollen, für einen sinn machen, wenn sie vertraglich ausgeschlossen werden können? und nochmal zur mahnung - eine mahnung entfaltet sehr wohl wirkung (vgl. § 286 BGB). wie gesagt, sie ist voraussetzung für die geltendmachung eines verzugsschadens, so z. b. rechtsanwaltskosten usw. und wie um alles in der welt soll ne mahnung ein neues angebot enthalten? mit der mahnung wird ein bereits bestehender schuldrechtlicher anspruch verlangt. der anspruch wird hierdurch nicht geändert. im übrigen kennt das öffentliche recht natürlich auch fristen. du meinst aber wahrscheinlich die widerspruchsfristen, falls dir ein in irgendeiner weise gearteter bescheid zugeht.
 
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Ok, hast mich überzeugt. mea culpa. In Deutschland ist es wirklich so geregelt, wohl es hier eher einfach ein anderer Wortgebrauch zu schein scheint, für den Vertragsrücktritt auf Grund von Irrtum, Täuschung z.B.. Welches daher kommen dürfte, dass unser ABGB sehr von solchen Worten befreit worden ist. In einer früheren Version dürfte er sicher auch so formuliert gewesen sein.

Wobei ich hier das Wort unverzüglich Interessant finde, bei uns heißt es immer in angemessner Zeit, welches sehr weitschweifend Enden kann, welches ja irgendwie zum Vorteil des Konsumenten ist. Wohingegen ich mir bei unverzüglich, wenig Freiraum vorstellen kann, oder ist es einfach durch Rechtssprechung/Rechtspraxis aufgeweicht?
 
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naja, "unverzüglich" ist ja in § 121 bgb als "ohne schuldhaftes zögern" legaldefiniert. in der rechtsprechung wird inzwischen eine obergrenze von zwei wochen ab kenntnis des zur anfechtung berechtigenden grundes als ausreichend angesehen. is aber immer ne frage des einzelfalles.
 
Ok, hast mich überzeugt. In Deutschland ist es wirklich so geregelt, wohl es hier eher einfach ein anderer Wortgebrauch zu schein scheint, für den Vertragsrücktritt auf Grund von Irrtum, Täuschung z.B..
Das hat eher wenig mit anderem Wortgebrauch zu tun.
Ein Widerruf bezieht sich sowohl im öffentlichen als auch privaten Recht und darüber hinaus auch im Allgemeinen immer auf den eigenen Verwaltungsakt bzw. die eigene Willenserklärung und letztere wird in diesem konkreten Falle von Seiten des Gläubigers dem Schuldner unterstellt.
Von dem Begriff lässt sich grundsätzlich überhaupt keine andere Bedeutung ableiten und mit dem Widerspruch bzw. dem Einspruch im Ordnungsrecht, welchen der Betroffene gegen die behördliche Entscheidung erhebt bzw. einlegt, hat das schon gar nichts gemein.
 
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Was immer dich glücklich macht. Es ging nie um die Willenserklärung an sich, sondern um die oben wiederhollt erwähnte Fristenreglung bzw. die Wirkung von Mahnungen.
 
Was immer dich glücklich macht. Es ging nie um die Willenserklärung an sich, sondern um die oben wiederhollt erwähnte Fristenreglung bzw. die Wirkung von Mahnungen.
Erstens wiederholst du dich und zweitens geht es immer noch nicht um die Willensklärungen an sich, sondern um die Rechtsansprüche, welche man diesbezüglich geltend machen kann.
Wie willst du bitteschön über Fristen reden, wenn du die Rechtsmittel und Rechtsansprüche, auf welche diese sich beziehen, außen vor lässt?
 
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Ich hab so einen Brief auch vor geraumer Zeit bekommen... und ich habe überhaupt nichts gemacht, hab weder den Betrag überwiesen, noch eine Mail geschickt, noch angerufen auch einen Anwalt habe ich nicht kontaktiert und genauso wenig habe ich einen Brief geschrieben. Weshalb sollte ich für so einen Schwachsinn 55 Cent ausgeben? Ich hab seitdem meine Ruhe, von daher weiß ich, dass das nur ein Fake war, wäre es wirklich was richtiges gewesen, hätte ich jetzt, mindestens 4 Monate später eine weitere Mahnung erhalten. Ich hab zwar eure Diskussion nicht ganz mitverfolgt, aber ich bin der Meinung, wie einige andere auch, einfach ignorieren.
 
So habe ich es auch gehandhabt. Gleiches Spiel wie oben. Erst eine Rechnung bekommen, logischerweise erst nach Ablauf der 2-wöchigen Wiederrufsfrist. Hab darauf nicht reagiert und dann kam noch eine Mahnung und die Androhung von juristischen Schritten. Hab müde gelächelt und darauf natürlich nicht reagiert. Seit dem ist ruhe.
Reagiert hätte ich erst auf den gerichtlichen Mahnbescheid. Erst wiederrufen dann noch schriftlichen von allem zurücktreten. Eigentlich ist es ab der Einschaltung eines Inkassounternehmen im Einzelfall ein Verlustgeschäft für den Verein. Das ist denen auch bewusst und Schreiben von Inkassounternehmen erhalten auch nur diejenigen die auf die Rechnung reagieren.
 
wie gesagt, kann man gern so machen, aber aus den gründen, die ich schon geschildert habe, ist es zu empfehlen zu reagieren...
 
Keine Sorge, keine dieser Abzockunternehmen wird sich auf ein Verfahren einlassen. Die spekulieren lediglich darauf, dass manche Panik bekommen und die angebliche Forderung zahlen.

So weit ich das sehe ist my-downloads.de nur eine weitere Version ein und derselben Masche.
Da hat man in der Regel gar nichts zu befürchten, eher die. Bisher haben sie noch jedes Gerichtsverfahren verloren. Die nenen sich danach halt einfach anders, gründen eine neue Firma und machen weiter wie bisher.

In vielen dieser Abzockseiten kann man ja schon in Zweifel ziehen, ob überhaupt die 2-wöchige Widerrufsfrist abgelaufen ist (welche erst ab Erfüllung der Informationspflicht zu Laufen beginnt) oder ausreichend auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wurde (ein winziger oft kryptisch geschriebener Text irgendwo neben der Anmeldmaske ist unzureichend). In manchen besonders dreisten Fällen wäre wohl sogar eine Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung möglich. Mir ist jetzt spontan kein Fall bekannt, in dem diese Abo-Fallen gewonnen hätten.
 
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die fristen,- anfechtungs- und widerrufsgeschichten wurden aber schon ausgiebig diskutiert... naja, doppelt hält ja besser :-)
 
die fristen,- anfechtungs- und widerrufsgeschichten wurden aber schon ausgiebig diskutiert... naja, doppelt hält ja besser :-)

Ach ich hab nur die 1. und 3. Seite gelsen und so deinen Post anfang der 2. Seite überlesen. :p

In der Regel findet man auf den Homepages der Verbraucherzentrale auch schon vorgefertigte Erklärungsschreiben, die man notfalls zuschicken kann.
Wobei es erfahrungsgemäß eh egal ist, was man tut, solange man nur bloß nicht zahlt, da diese Abzockseiten sich darauf konzentrieren die wenigen ängstlichen Zahlungswilligen herauszufiltern und keine Ressourcen auf einen sowieso von vorne herein verlorenen Kampf zu verschwenden. Die wollen schließlich Gewinn machen.
 
Tja, schade, eigentlich hatte ich gehofft dass sich das Thema schon mit dem einem Brief erledigt hätte, aber heute kam dann doch wieder eine Mahnung. Diesmal über die RAZ Gemeinschaft für Zahlungsmanagment GmBH. :D
140€ sinds diesmal.

Diesmal werde ich den Brief aber gleich in den Müll befördern.
 
Zahlungsmanagement, was ein geiles Wort :D

Das muss ich mir merken. Nein ich bin kein Geldeintreiber, kein Schutzgelderpresser, kein Dieb, ich bin Zahlungsmanager.
 
Die Firma bzw. die Frau dahinter (Katja Günther) scheint auch einschlägig bekannt zu sein. Mal sehen..wenn ich die nächsten Tage viel Zeit und Lust habe rufe ich mal bei der im Brief angegeben Bank an. :D
Das haben früher schon einige Betroffene gemacht, was dann dazu geführt hat dass das Konto recht schnell gesperrt wurde und sich Frau Günther eine neue Bank suchen musste.
 
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