mit verlaub, aber das ist echt absoluter blödsinn. ich sag immer ein blick ins gesetz hilft bei der rechtsfindung. guck mal beispielsweise in die vorschriften der §§ 121 , 124 bgb. da sind z. b. die fristenregelungen zur anfechtung von willenserklärungen enhalten, die auf irrtümern beruhen bzw. die aufgrund einer arglistigen täuschung bzw. widerrechtlichen drohung abgegeben worden sind. weiter geht´s mit § 355 bgb. hier ist die widerrufsfrist für verschiedene widerrufsrechte im hinblick auf die verbraucherschutznormen der § 312 ff. bgb geregelt (2 Wochen). wenn du sagst, dass diese vorschriften dispositiv sind und damit vertraglich abbedungen werden können, ist das auch falsch. was würden solche vorschriften, die explizit den verbraucher, den arglistig getäuschten oder den widerrechtlich bedrohten schützen sollen, für einen sinn machen, wenn sie vertraglich ausgeschlossen werden können? und nochmal zur mahnung - eine mahnung entfaltet sehr wohl wirkung (vgl. § 286 BGB). wie gesagt, sie ist voraussetzung für die geltendmachung eines verzugsschadens, so z. b. rechtsanwaltskosten usw. und wie um alles in der welt soll ne mahnung ein neues angebot enthalten? mit der mahnung wird ein bereits bestehender schuldrechtlicher anspruch verlangt. der anspruch wird hierdurch nicht geändert. im übrigen kennt das öffentliche recht natürlich auch fristen. du meinst aber wahrscheinlich die widerspruchsfristen, falls dir ein in irgendeiner weise gearteter bescheid zugeht.