Ja, fein. Dass erst "Google" als Antwort kam und dann im Edit ein Link zu einem Artikel nachgeschoben wurde, in dem drin steht, dass sich Rente und Pension aufgrund der Inhomogenität beider Gruppen kaum vergleichen lassen, gehört auch zur Geschichte. Auch dass die PDF, Stand jetzt, keine Angaben zum durchschnittlichen Gehalt bzw. Besoldung für Angestellte bzw. Beamte enthält war glaube ich der Punkt wo Du nicht mehr drauf eingegangen bist.
Ja.
Beamte führen mit einem Median-Jahresbruttoeinkommen von 79.900 Euro.
Gefolgt von Angestellten mit 58.400 Euro und Selbstständigen, die jährlich 51.300 Euro brutto verdienen.
Quelle: bestimmt kein linkes Blatt, sondern
https://www.businessinsider.de/wirt...e-angestellte-und-selbststaendige-im-schnitt/
@icebär
"Wenn Sie verbeamtet sind, dürfen Sie lediglich in Ihrer Freizeit an Demonstrationen und Kundgebungen teilnehmen. Das kann zum Beispiel ein Protest gegen Rechtsextremismus, eine Demo für Tierschutz oder anderes sein. Freizeit umfasst dabei auch Ihre Pausen und Urlaub. Während Ihrer Dienstzeit dürfen Sie als Beamter hingegen nicht demonstrieren."
Beamte unterliegen größeren Einschränkungen als andere Arbeitnehmer. Gilt das auch für Demonstrationen? Wir erklären, was erlaubt ist.
www.t-online.de
Darfst du auf deiner Arbeit von deinen Kunden Geschenke annehmen?
Ich muss jedes Jahr ne Schulung zum Thema Korruption bei uns auf der Arbeit machen. Wir dürfen auch keine Geschenke von Kunden annehmen.
Das is jetzt wirklich keine Einschränkung, weder für Beamte noch für Angestellte.
Zum Thema öffentliche MeinungSäuberung, weils zu viel zum kopieren den link und ein kleiner auszug:
https://www.bllv.de/vollstaendiger-artikel/news/meinungsfreiheit-und-beamtenstatus
"Dennoch ist auch eine kritische Meinungsäußerung einer Lehrkraft in mehrfacher Hinsicht möglich: Als Bürger, als Lehrkraft im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich oder als Verbandsvertreter
Wenn sich die Beamtin oder der Beamte als Bürger äußert, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die jeweils bei einer dienstlichen Würdigung eine Rolle spielen können. Wenn ein Beamter als Bürger einen Leserbrief schreibt, sich beispielsweise über das Mautdilemma äußert und ihn mit seinem Namen „Fritz Müller“ unterzeichnet, so wird dies in der Regel nicht zu beanstanden sein. Hier greift Art. 5 Abs. 1 GG.
Würde er sich über Coronaprobleme an den Schulen sehr allgemein äußern und diesen Leserbrief mit „Fritz Meier“ unterzeichnen, dann darf dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sein, es sei denn er verwendet dabei „Insiderwissen“, das nicht ohnehin öffentlich bekannt ist oder wegen ihrer geringen Bedeutung keiner Schweigepflicht unterliegt.
Anders verhält es sich, wenn ein Lehrer seiner Meinungsäußerung z. B. in Form eines Leserbriefs dadurch Nachdruck verleihen möchte, dass er mit seiner Amtsbezeichnung z. B. „Fritz Müller, Mittelschullehrer der Mittelschule XY“ unterzeichnet. Ebenso könnte der Dienstherr einen Leserbrief kritisch betrachten, der nicht nur die Amtsbezeichnung des Verfassers nennt, sondern bei dem auch konkrete inhaltlich Interna der Schule verbreitet werden. In beiden Fällen könnte eine Loyalitätspflichtverletzung unterstellt werden."
Es ist also eine Frage des wie.