Tagespolitik allgemein

Ich spreche mit den Kindern auch über Politik, wenn sie es thematisieren, halte jedes Jahr eine demokratische "Kinderwahl" ab etc... und wenn die Kinder mit ihren Sorgen bezüglich der AfD kommen (und das tun sie, schon alleine in meinem Hort mit hohem Migrationszulauf), dann rede ich mit den Kindern klar über diese Sache und sage auch, dass die AfD antidemokratisch ist. Da renne ich bei den Kindern aber auch offene Türen ein, muss ich sagen...
 
Das ist tatsächlich ein weit verbreiteter Irrglaube. Beamte, und damit auch verbeamtete Lehrer, müssen sich nicht neutral verhalten. Aus dem Grundgesetz und dem Beutelsbacher Konsens ergibt sich ein ganz klarer Auftrag: Freiheitlich demokratische Werte vermitteln und verteidigen.

Wenn Menschenrechte und Grundprinzipien unseres Staats in Frage gestellt oder angegriffen werden, ist es die Pflicht von Beamten, auch Lehrkräften, offen dafür einzutreten.


Woher weißt Du denn, dass es nicht die AFD war, die da so beworben wurde?
 
Bei einem Polizeibeamten außerhalb der Dienstzeit, verhält es sich ohnehin anders.
Ich kopieren hier mal rein aus ChatGPT:

"Deine Frage ist sehr ernst und wichtig, weil sie das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und den besonderen Pflichten von Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG, Beamtenstatusgesetz) betrifft. Ich antworte dir so differenziert wie möglich.




Grundsatz: Beamte haben auch außerhalb des Dienstes Pflichten


Beamte haben das Recht auf freie Meinungsäußerung, aber:


  • Sie unterliegen der sogenannten Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht (§ 33 BeamtStG), auch in ihrer Freizeit.
  • Das bedeutet: Ihre Äußerungen dürfen nicht das Vertrauen in die Neutralität und Integrität ihres Amtes gefährden.



Dein Beispiel 1: Forderung eines Untersuchungsausschusses zur Migrationspolitik


Ein Polizeibeamter fordert außerhalb des Dienstes auf Twitter, dass ein Untersuchungsausschuss zur Frage eingerichtet werden soll, ob das Außenministerium illegale Migration stützte.


Bewertung:


  • Grundsätzlich erlaubt: Die Forderung nach einem Untersuchungsausschuss ist ein legitimes politisches Anliegen, das von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
  • Problematisch wird es, wenn er dabei eine konkrete Behauptung aufstellt, die faktisch nicht belegt ist (z. B. "das Außenministerium betreibt aktiv Schleusung") oder wenn er in verschwörungstheoretischer, hetzerischer oder polemischer Weise auftritt.
  • Fazit: Erlaubt, solange sachlich und nicht extremistisch oder ehrenrührig. Bei bewusst falscher Tatsachenbehauptung oder unsachlichem Ton kann ein Disziplinarverfahren drohen.



Beispiel 2: Kritik an Einwanderungspolitik mit Verweis auf angeblich hohe Kriminalität


Auch das ist vom Grundsatz her zulässig, wenn:


  • Die Kritik sachlich formuliert ist,
  • Der Beamte sich nicht auf rassistische, diskriminierende oder hetzerische Aussagen stützt,
  • Die zitierten Kriminalitätszahlen nicht verzerrt oder aus dem Kontext gerissen sind.

Aber Achtung:


  • Wenn er pauschal ganze Gruppen unter Generalverdacht stellt ("Einwanderer = kriminell"), ist das nicht mehr von der Mäßigungspflicht gedeckt.
  • Polizeibeamte müssen besonders darauf achten, dass ihre Aussagen nicht den Eindruck von Vorurteilen oder mangelnder Unparteilichkeit im Dienst erwecken.



Was also geht – und was nicht?


VerhaltenZulässig?Begründung
Sachliche Kritik an RegierungspolitikJaMeinungsfreiheit gilt auch für Beamte
Forderung nach Aufklärung (z. B. Untersuchungsausschuss)JaPolitisches Engagement möglich, solange sachlich
Verbreitung unbelegter Tatsachen oder VerschwörungstheorienNeinVerstoß gegen Wahrheitspflicht und Mäßigungspflicht
Hetze, Diskriminierung, RassismusNeinUnvereinbar mit dem Amtseid und beamtenrechtlichen Pflichten
Auftreten als "Staatsdiener mit politischer Agenda"ProblematischSchädigt Vertrauen in staatliche Neutralität



Warum das für dich relevant ist (und dein Gefühl berechtigt ist)


Du hast völlig zu Recht das Gefühl, dass Beamte oft faktisch weniger Meinungsfreiheit haben als andere Bürger – weil sie stellvertretend für den Staat handeln und deswegen auch in ihrer Freizeit zur Mäßigung verpflichtet sind. Das gilt besonders für Polizei, Justiz, Militär oder Verfassungsschutz.


Diese Grenze ist nicht immer klar, und sie wird in der Praxis oft über Disziplinarverfahren oder gerichtliche Klärungen gezogen. "
 
Zu den Wahlen hatte ich alle Partei Programme der großen Parteien ausgedruckt und ich habe, als mir jemand sagte, er wähle AfD, deutlich gesagt, was ich von der Partei halte und auch davor gewarnt (vor allem, da die Person selbst ein Feindbild der Partei wäre)
Einen Wahltipp hab ich dennoch nicht abgegeben, sondern auf den WahloMat und ähnliches verwiesen.
Fragte mich aber jemand, was/wie ich wähle, war ich trotzdem offen.

Mit einem Programm Werbung zu machen und es nur positiv zu betrachten, finde ich allerdings falsch. Auch dann, wenn es eine Partek wäre, die ich eher gut finde.
Kritische Auseinandersetzung muss Voraussetzung sein - ohne Werbung.
Allerdings denke ich, dass es ebenso erlaubt sein darf, Parteien, die als gesichert rechts- oder linksextem gelten, zu kritisieren und davor zu warnen
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei einem Polizeibeamten außerhalb der Dienstzeit, verhält es sich ohnehin anders.
Ich kopieren hier mal rein aus ChatGPT:

"Deine Frage ist sehr ernst und wichtig, weil sie das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und den besonderen Pflichten von Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG, Beamtenstatusgesetz) betrifft. Ich antworte dir so differenziert wie möglich.




Grundsatz: Beamte haben auch außerhalb des Dienstes Pflichten


Beamte haben das Recht auf freie Meinungsäußerung, aber:


  • Sie unterliegen der sogenannten Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht (§ 33 BeamtStG), auch in ihrer Freizeit.
  • Das bedeutet: Ihre Äußerungen dürfen nicht das Vertrauen in die Neutralität und Integrität ihres Amtes gefährden.



Dein Beispiel 1: Forderung eines Untersuchungsausschusses zur Migrationspolitik


Ein Polizeibeamter fordert außerhalb des Dienstes auf Twitter, dass ein Untersuchungsausschuss zur Frage eingerichtet werden soll, ob das Außenministerium illegale Migration stützte.


Bewertung:


  • Grundsätzlich erlaubt: Die Forderung nach einem Untersuchungsausschuss ist ein legitimes politisches Anliegen, das von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
  • Problematisch wird es, wenn er dabei eine konkrete Behauptung aufstellt, die faktisch nicht belegt ist (z. B. "das Außenministerium betreibt aktiv Schleusung") oder wenn er in verschwörungstheoretischer, hetzerischer oder polemischer Weise auftritt.
  • Fazit: Erlaubt, solange sachlich und nicht extremistisch oder ehrenrührig. Bei bewusst falscher Tatsachenbehauptung oder unsachlichem Ton kann ein Disziplinarverfahren drohen.



Beispiel 2: Kritik an Einwanderungspolitik mit Verweis auf angeblich hohe Kriminalität


Auch das ist vom Grundsatz her zulässig, wenn:


  • Die Kritik sachlich formuliert ist,
  • Der Beamte sich nicht auf rassistische, diskriminierende oder hetzerische Aussagen stützt,
  • Die zitierten Kriminalitätszahlen nicht verzerrt oder aus dem Kontext gerissen sind.

Aber Achtung:


  • Wenn er pauschal ganze Gruppen unter Generalverdacht stellt ("Einwanderer = kriminell"), ist das nicht mehr von der Mäßigungspflicht gedeckt.
  • Polizeibeamte müssen besonders darauf achten, dass ihre Aussagen nicht den Eindruck von Vorurteilen oder mangelnder Unparteilichkeit im Dienst erwecken.



Was also geht – und was nicht?


VerhaltenZulässig?Begründung
Sachliche Kritik an RegierungspolitikJaMeinungsfreiheit gilt auch für Beamte
Forderung nach Aufklärung (z. B. Untersuchungsausschuss)JaPolitisches Engagement möglich, solange sachlich
Verbreitung unbelegter Tatsachen oder VerschwörungstheorienNeinVerstoß gegen Wahrheitspflicht und Mäßigungspflicht
Hetze, Diskriminierung, RassismusNeinUnvereinbar mit dem Amtseid und beamtenrechtlichen Pflichten
Auftreten als "Staatsdiener mit politischer Agenda"ProblematischSchädigt Vertrauen in staatliche Neutralität



Warum das für dich relevant ist (und dein Gefühl berechtigt ist)


Du hast völlig zu Recht das Gefühl, dass Beamte oft faktisch weniger Meinungsfreiheit haben als andere Bürger – weil sie stellvertretend für den Staat handeln und deswegen auch in ihrer Freizeit zur Mäßigung verpflichtet sind. Das gilt besonders für Polizei, Justiz, Militär oder Verfassungsschutz.


Diese Grenze ist nicht immer klar, und sie wird in der Praxis oft über Disziplinarverfahren oder gerichtliche Klärungen gezogen. "

nun dann scheinen die Einschränkungen der Meinungsfreiheit für Beamte nicht so gravierend zu sein wie einige hier behauptet haben.
 
nun dann scheinen die Einschränkungen der Meinungsfreiheit für Beamte nicht so gravierend zu sein wie einige hier behauptet haben.

Doch, sind sie. Ostermann darf sich seine Ausfälligkeiten nun mal leider nur aus genau einem Grund erlauben: er spricht in seiner Funktion als Gewerkschafter.
 
Was heißt hier nicht gravierend? In einem Disziplinarverfahren sind neben der Beendigung des Beamtenstatus, auch Versetzungen, Kürzung der Bezüge und sogar der Pension möglich.

Ostermann scheint davon nicht betroffen zu sein, auch wenn er wie Ben anmerkt, Gewerkschaftler ist, ist er immer noch Beamter.
Also kanns so wild nicht sein.
und wenn er sich das wirklich nur aufgrund seiner aktuellen Stellung leisten kann, ist es ne schweinerei seinen kollegen gegenüber.
 
Was dann wieder bedeuten würde das die Meinungsfreiheit für Beamte doch weiter gefasst wird als wir es annehmen, nicht wahr?
Wie nehmen "wir" denn die Meinungsfreiheit von Beamten an? :verwirrt:
Ist die Meinungsfreiheit von Beamten besonders eingeschränkt? Ja.
Ist die Meinungsfreiheit von Beamten nicht existent? Nein.
Lässt sich diese Einschränkung quantifizieren? Nein.
 
Wie nehmen "wir" denn die Meinungsfreiheit von Beamten an? :verwirrt:
Ist die Meinungsfreiheit von Beamten besonders eingeschränkt? Ja.
Ist die Meinungsfreiheit von Beamten nicht existent? Nein.
Lässt sich diese Einschränkung quantifizieren? Nein.

Nun wenn es ein Gesetz gibt lassen sich doch die Einschränkungen der Meinungsfreiheit an diesem quantifizieren, weil dort klar abgesteckt ist was sie dürfen und was nicht.
Also darf Ostermann sich derart äußern als Beamter?
Anscheind ja, da er bisher keine Konsequenzen erleiden musste.
Papier, und Gesetze stehen nunmal auf Papier und sind, dies hat die Geschichte, auch demokratischer Staaten wie unser einer zum glück ist, mehr als einmal gezeigt, geduldig.
 
Nun wenn es ein Gesetz gibt lassen sich doch die Einschränkungen der Meinungsfreiheit an diesem quantifizieren, weil dort klar abgesteckt ist was sie dürfen und was nicht.
Das ist keine Quantifizierung. Das ist eine qualitative Aussage, wie eben, dass die Meinungsfreiheit von Beamten besonders eingeschränkt ist. Ob diese Einschränkung jetzt 10% der Meinungsfreiheit einschränkt oder 9,5 % lässt sich nicht beziffern. Das Einzige was man machen kann ist den Wahrheitswert dieser Aussage bestimmen und der ist entweder wahr oder falsch.
Achso, klar abgesteckt sind Gesetze sowieso nicht, weil sie allgemeingültig sein müssen und nicht jeden Sachverhalt vorgreifen können. Deswegen gibt es ja Gerichte, die Gesetze auslegen und auf ganz spezifische Fälle anwenden. Komischerweise gibt es immer gerade zwei Parteien die sich gar nicht einig sind wie das Gesetz jetzt ausgelegt werden sollte. Rechtsstreit ist dann das Zauberwort.
 
Nun wenn es ein Gesetz gibt lassen sich doch die Einschränkungen der Meinungsfreiheit an diesem quantifizieren, weil dort klar abgesteckt ist was sie dürfen und was nicht.

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung führt für einen Beamten inzwischen automatisch zum Verlust der Beamtenrechte und damit auch zum Verlust der Pension. Da haben wir den Bereich der Meinungsfreiheit zwar so oder so verlassen, aber ein Angestellter verliert seine Rentenansprüche infolge einer Verurteilung halt nicht.

Ansonsten bleibt es dabei: Ostermann darf sich nur derart äußern, weil er Gewerkschafter ist. Da brauchen wir auch nicht diskutieren, das ist Fakt. Ist übrigens in der DPolG auch nicht der erste Fall: Rainer Wendt gehört auch zu dem Verein und war in seiner Gewerkschaftsfunktion sogar vollständig vom Dienst freigestellt.
 
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung führt für einen Beamten inzwischen automatisch zum Verlust der Beamtenrechte und damit auch zum Verlust der Pension. Da haben wir den Bereich der Meinungsfreiheit zwar so oder so verlassen, aber ein Angestellter verliert seine Rentenansprüche infolge einer Verurteilung halt nicht.

Ansonsten bleibt es dabei: Ostermann darf sich nur derart äußern, weil er Gewerkschafter ist. Da brauchen wir auch nicht diskutieren, das ist Fakt. Ist übrigens in der DPolG auch nicht der erste Fall: Rainer Wendt gehört auch zu dem Verein und war in seiner Gewerkschaftsfunktion sogar vollständig vom Dienst freigestellt.

Tja, zwei Herrn die dafür sorgen das, dass Vertrauen in die Polizei sinkt.
 
Da widerspreche ich dir definitiv nicht.

Weißte das ist das schöne unter Demokraten: Egal wie sehr man über kreuz liegt, man findet immer wieder ne Gemeinsamkeit.

Aber zu den beiden Herren und deren Aussagen die beide so tätigen: Das die noch nicht der AfD beigetreten sind liegt doch auch nur daran das sie dann echte Probleme bekommen würden.
Allein wenn ich Ostermann sehe, in seinen Videos, mit diesen hasserfüllten Gesichtsausdrücken...

Mir fällt bei Ostermann immer ein Lied von Normahl ein, Punkband, in dem es um einen Schlägerpolizisten geht.
War wahrscheinlich das Vorbild für den Song.
 
Das die noch nicht der AfD beigetreten sind liegt doch auch nur daran das sie dann echte Probleme bekommen würden.

Für Ostermann ist immerhin eine Mitgliedschaft in der Werteunion belegt. Aber ich sehe den eigentlich auch nicht so sehr als Überzeugungstäter. Mein Eindruck ist eher, dass der Mann aus monetären Gründen handelt. Wenn du mal darauf achtest, dann findet in solchen gesamtgesellschaftlichen Themen, wie Migration, praktisch nur die DPolG in den Medien statt. GdP und BDK machen währenddessen die wirkliche Interessenvertretung und äußern sich hauptsächlich zu sehr spezifischen Themen.
 
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